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BGH - Entscheidung vom 22.04.2010

IX ZB 44/06

Normen:
InsO § 93

BGH, Beschluss vom 22.04.2010 - Aktenzeichen IX ZB 44/06

DRsp Nr. 2010/8015

Zurückweisung einer Rechtsbeschwerde wegen fehlender Erkennbarkeit von Entscheidungsfehlern der Vorinstanz

Tenor

Die Rechtsbeschwerden gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 28. Februar 2006 werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden den Rechtsbeschwerdeführern auferlegt mit der Maßgabe, dass der Kostenerstattungsanspruch der weiteren Beteiligten zu 1 je zur Hälfte aus beiden Massen als Insolvenzforderung zu berichtigen ist.

Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerden wird auf 27.000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 93 ;

Gründe

Die Rechtsbeschwerden sind aufgrund der rechtlich zutreffenden Erwägungen des Beschwerdegerichts unbegründet. Titelschuldner sind nach der nicht zu beanstandenden Auslegung des vollstreckbaren Schiedsspruchs vom 14. Juni 2004 die Gesellschafter Dr. H. und Dr. B. der G. -GbR infolge eines jeweils persönlich und unmittelbar wirkenden Rechtsgrundes (Eingriffskondiktion). Die Regelung des § 93 InsO betrifft jedoch nur den Bereich der gesetzlich akzessorischen Gesellschafterhaftung (BGHZ 151, 245 , 248 ff), der hier nicht berührt ist.

Der Kostenerstattungsanspruch der weiteren Beteiligten zu 1 war aufschiebend bedingt bereits vor Insolvenzeröffnung gegen die Titelschuldner entstanden und ist infolge dessen nur als Insolvenzforderung geltend zu machen (vgl. etwa HmbKomm-InsO/Lüdtke, 3. Aufl. § 42 Rn. 12 f).

Vorinstanz: LG Kassel, vom 28.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 935/05
Vorinstanz: AG Kassel, vom 02.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 620 M 435/05