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BGH - Entscheidung vom 22.04.2010

IX ZB 140/07

Normen:
InsO § 93

BGH, Beschluss vom 22.04.2010 - Aktenzeichen IX ZB 140/07

DRsp Nr. 2010/8013

Zurückweisung einer Rechtsbeschwerde aufgrund fehlender Erkennbarkeit von Fehlern in der Auslegung eines vollstreckbaren Schiedspruchs in der Vorinstanz

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 9. März 2007 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Rechtsbeschwerdeführer auferlegt mit der Maßgabe, dass der Kostenerstattungsanspruch als Insolvenzforderung aus der Masse zu berichtigen ist.

Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 500.000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 93 ;

Gründe

Die Rechtsbeschwerde ist aufgrund der rechtlich zutreffenden Erwägungen des Beschwerdegerichts unbegründet. Titelschuldner ist nach der nicht zu beanstandenden Auslegung des vollstreckbaren Schiedsspruchs vom 14. Juni 2004 der Gesellschafter der G. GbR infolge eines persönlich und unmittelbar wirkenden Rechtsgrundes (Eingriffskondiktion). Die Regelung des § 93 InsO betrifft jedoch nur den Bereich der gesetzlich akzessorischen Gesellschafterhaftung (BGHZ 151, 245 , 248 ff), der hier nicht berührt ist.

Der Kostenerstattungsanspruch der weiteren Beteiligten zu 1 war aufschiebend bedingt bereits vor Insolvenzeröffnung gegen den Titelschuldner entstanden und ist infolge dessen nur als Insolvenzforderung geltend zu machen (vgl. etwa HmbKomm-InsO/Lüdtke, 3. Aufl. § 42 Rn. 12 f).

Vorinstanz: LG Kassel, vom 09.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 142/07
Vorinstanz: AG Kassel, vom 08.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 620 M 30/07