Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 01.07.2010

IX ZB 96/09

Normen:
ZPO § 574 Abs. 2
InsO § 295 Abs. 1 Nr. 4
InsO § 296

BGH, Beschluss vom 01.07.2010 - Aktenzeichen IX ZB 96/09

DRsp Nr. 2010/12938

Zurückweisung einer Rechtsbeschwerde

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Stralsund vom 19. März 2009 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 574 Abs. 2 ; InsO § 295 Abs. 1 Nr. 4 ; InsO § 296 ;

Gründe

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 7 , 6 , 300 Abs. 3 Satz 2, § 4d Abs. 1 InsO , § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO ), aber unzulässig. Die Subsumtion des Sachverhalts unter § 295 Abs. 1 Nr. 4 , § 296 InsO mag angreifbar sein. Dennoch liegt keine der gesetzlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen vor (§ 574 Abs. 2 ZPO ). Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.

Vorinstanz: AG Stralsund, vom 05.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 52 IN 533/02
Vorinstanz: LG Stralsund, vom 19.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 59/09