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BGH - Entscheidung vom 29.04.2010

V ZR 197/09

Normen:
EGZPO § 26 Nr. 8

BGH, Beschluss vom 29.04.2010 - Aktenzeichen V ZR 197/09

DRsp Nr. 2010/9585

Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde wegen Unterschreitens der erforderlichen Höhe des Wertes des Beschwerdegegenstands

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 8. Oktober 2009 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 14.000 €.

Normenkette:

EGZPO § 26 Nr. 8 ;

Gründe

1.

Auf dem Grundstück der Beklagten lastet ein Geh- und Fahrtrecht zugunsten des jeweiligen Eigentümers des Grundstücks der Klägerin. Diese möchte das Recht als Zuweg für Garagen nutzen, die sie auf dem hinteren Teil ihres Grundstücks errichten will. Die zuständige Behörde macht die Genehmigung der Errichtung der Garage von der Bewilligung einer Baulast durch die Beklagten abhängig, die diese verweigern. Die Beklagten sind verurteilt worden, die Baulast mit einer kleineren als der beantragten Fläche zu bewilligen, Gehölze, einen Zaun, einen Mülltonnenstellplatz und ein Randbeet auf der Baulastfläche zu entfernen und die Errichtung einer asphaltierten Zufahrt im Bereich der Baulastfläche zu dulden. Die Revision ist nicht zugelassen worden. Dagegen wenden sich die Beklagten mit der Nichtzulassungsbeschwerde, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt.

2.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil nicht dargelegt ist, dass der Wert des Beschwerdegegenstandes den in § 26 Nr. 8 EGZPO bestimmten Mindestbetrag von 20.000 EUR übersteigt.

a)

Die Beklagten haben vorgetragen, dieser Wert betrage 30.000 EUR. Zur Begründung haben sie sich auf den Ausspruch zur Abwendungsbefugnis in dem angefochtenen Urteil bezogen. Danach dürfen die Beklagten die Vollstreckung der Klägerin aus dem Urteil durch Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000 EUR abwenden. Damit lässt sich die Beschwer der Beklagten durch das angefochtene Urteil nicht darstellen. Die Höhe der Sicherheitsleistung, mit welcher die Beklagten die Vollstreckung der Klägerin aus dem Urteil abwenden können, bestimmt sich nämlich nach dem Vollstreckungsinteresse der Klägerin. Für dessen Bemessung ist die Einbuße maßgeblich, die die Klägerin erleidet, wenn sie (zunächst) aus dem Urteil nicht vollstrecken darf.

b)

Die Beschwer der Beklagten bestimmt sich nicht nach dem mit der Klage angestrebten Vorteil (vgl. Senat, BGHZ 124, 313 , 319), sondern nach den Nachteilen, die sie erleiden, wenn es bei der Verurteilung bleibt. Das sind die Kosten der Beseitigung der Gehölze, des Zauns, des Mülltonnenstellplatzes und des Randbeets, sowie die Einbußen, die die Beklagten dadurch erleiden, dass sie die Baulast und die Asphaltierung ihres Grundstücks im Bereich der Baulastfläche hinnehmen müssen. Wie diese Einbußen zu bemessen sind, haben die Beklagten im Beschwerdeverfahren nicht dargelegt. Daran ändert im Ergebnis nichts, dass die Beklagten in erster Instanz eine Hilfswiderklage auf Zahlung von 30.000 EUR erhoben und diese damit begründet haben, dieser Betrag entspreche dem Wertverlust, den ihr Grundstück erleide, wenn sie hinnehmen müssten, dass die Klägerin ihr Grundstück als Zufahrt für die auf ihren Grundstück zu errichtenden Garagen nutzt. Sie haben dazu seinerzeit nur die Behauptung aufgestellt, der Betrag entspreche einem Achtel des Grundstückswerts von 240.000 EUR. Diesen von der Klägerin bestrittenen Vortrag haben sie aber weder konkretisiert noch unter Beweis gestellt oder glaubhaft gemacht.

3.

Der Gegenstandswert des Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde bestimmt sich aus der zusätzlichen Einbuße der Beklagten durch die Baulast, die sie bewilligen müssen, und den Einbußen durch die Verpflichtung zur Entfernung der Gehölze und Anlagen und zur Duldung der Asphaltierung der Baulastfläche. Die zusätzliche Belastung durch die Baulast schätzt der Senat angesichts der Vorbelastung des Grundstücks durch die Grunddienstbarkeit auf 6.000 EUR, die übrigen Einbußen auf insgesamt 8.000 EUR; zusammen sind das 14.000 EUR.

4.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO .

Vorinstanz: OLG Hamm, vom 08.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen I-5 U 75/07
Vorinstanz: LG Bochum, vom 13.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 499/05