BGH, Beschluss vom 27.07.2010 - Aktenzeichen XI ZR 290/08
Zurückweisung einer Beschwerde wegen fehlender Bedeutung der Rechtssache
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 4. September 2008 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ). Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde beanstandet, dass das Berufungsgericht den Zeugen A. nicht vernommen hat, hat der Senat den gerügten Verstoß gegen Art. 103 GG geprüft, jedoch nicht für durchgreifend befunden. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO ).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 79.301,37 €.