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BGH - Entscheidung vom 12.07.2010

II ZR 165/09

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 12.07.2010 - Aktenzeichen II ZR 165/09

DRsp Nr. 2010/13989

Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 14. Zivilsenats des Kammergerichts vom 23. Juni 2009 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO ) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.

Die Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Der Kläger versucht lediglich - prozessual unzulässig - eingekleidet in diverse Gehörsrügen die verfahrensfehlerfreie, rechtlich mögliche und deshalb revisionsrechtlich hinzunehmende tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts anzugreifen.

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO ).

Streitwert: 434.000,00 €

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 ;
Vorinstanz: KG Berlin, vom 23.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 14 U 49/07
Vorinstanz: LG Berlin, vom 07.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 87 O 22/06