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BGH - Entscheidung vom 23.09.2010

IX ZR 202/09

Normen:
GG Art. 103 Abs. 1
ZPO § 139

BGH, Beschluss vom 23.09.2010 - Aktenzeichen IX ZR 202/09

DRsp Nr. 2010/18008

Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 8. Oktober 2009 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auf 398.986,66 € festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ; ZPO § 139 ;

Gründe

Die statthafte Beschwerde ist unbegründet; denn sie deckt keinen Zulassungsgrund auf.

1.

Ohne Erfolg beruft sich der Beklagte hinsichtlich der von dem Berufungsgericht wegen der globalen Bezugnahme auf den Vorprozess als unzureichend erachteten Klagebegründung auf eine Divergenz sowie auf Grundsatzbedeutung.

Das von der Beschwerde angeführte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 2. März 1979 (I ZR 29/77, WM 1979, 786, 787) kann nicht auf den vorliegenden Sachverhalt übertragen werden, weil es sich dort um ein Hauptsacheverfahren und ein Verfahren der einstweiligen Verfügung mit einem jeweils identischen Sachverhalt und Begehren gehandelt hat, hier aber von dem Kläger neue Forderungen gegen die Beklagten erhoben wurden. Davon abgesehen wird gegen die für sich tragende Würdigung des Berufungsgerichts, wonach es im Vorprozess an einer Darlegung des Zurechnungszusammenhangs zwischen der Pflichtverletzung und dem nunmehr geltend gemachten Schaden fehle, kein Zulassungsgrund dargelegt.

2.

Soweit der Beklagte in dem Vorprozess unter dem Gesichtspunkt des Art. 103 Abs. 1 GG , § 139 ZPO prozessleitende Maßnahmen bezüglich seines als unzureichend erachteten Sachvortrags vermisst, ist darauf hinzuweisen, dass das Landgericht bereits unmittelbar nach Einreichung der Klage mit der Zustellungsverfügung entsprechende Bedenken geäußert hat. Im Übrigen hat es der Beklagte versäumt, im Blick auf die bis zum Termin nicht vorhandenen Akten einen Versetzungsantrag zu stellen.

3.

Die weiter geltend gemachten Gehörsrügen (Art. 103 Abs. 1 GG ) greifen ebenfalls nicht durch.

a)

Soweit der Beklagte eine Auseinandersetzung des Berufungsgerichts mit dem Vorbringen, dass die Kläger den mit dem Beklagten L. geschlossenen Vertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten haben und gleichwohl einen vertraglichen Ersatzanspruch verfolgen, beanstandet, kann nicht festgestellt werden, dass das angefochtene Urteil auf dem behaupteten Gehörsverstoß beruht. Denn es ist nicht ansatzweise dargetan, auf welche Gründe die Anfechtung gestützt und ob sie folglich begründet war. Soweit das Berufungsgericht annimmt, dass ein Schadensbetrag gegen den Beklagten L. mangels Darlegung von Zweifeln an seiner Zahlungsfähigkeit beitreibbar war, steht seine Würdigung in Einklang mit der Senatsrechtsprechung (BGH, Urt. v. 1. März 2007 - IX ZR 261/03, NJW 2007, 2485 , 2489 Rn. 36).

b)

Ohne Erfolg beanstandet der Beklagte, das Berufungsgericht habe hinsichtlich der Kosten für die zweite Planungsstufe lediglich den Betrag von 77.916,42 EUR statt des Betrages von 91.666,38 EUR berücksichtigt. Soweit der Beklagte insoweit Darlegungen der Kläger zum Inhalt des zwischen ihnen und dem Architekten S. geschlossenen Vergleichs vermisst, wurde nicht das rechtliche Gehör des Beklagten verletzt.

4.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen.

Vorinstanz: OLG Düsseldorf, vom 08.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen I-10 U 37/08
Vorinstanz: LG Düsseldorf, vom 12.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 160/07