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BGH - Entscheidung vom 19.08.2010

VII ZR 111/09

Normen:
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 544 Abs. 4 S. 2,Hs. 2
BGB § 632

BGH, Beschluss vom 19.08.2010 - Aktenzeichen VII ZR 111/09

DRsp Nr. 2010/15126

Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 26. Mai 2009 wird zurückgewiesen.

Soweit das Berufungsgericht die Auffassung vertritt, der Kläger könne eine Mehrvergütung für die geänderte Leistung auf Grundlage des § 632 BGB verlangen, wird das Urteil getragen von der Hilfserwägung, wonach der Kläger zwar beweisen müsse, dass eine von den Beklagten behauptete Vergütungsvereinbarung für die insgesamt geänderte Leistung nicht getroffen worden sei, die Beklagten eine solche Vereinbarung jedoch nicht in einer Weise dargelegt hätten, die den Anforderungen der Rechtsprechung entspricht. Ob das Berufungsgericht die Beklagten darauf hätte hinweisen müssen, dass ihr Vortrag insoweit als nicht substantiiert angesehen wird, kann dahinstehen. Denn auch aus dem Vorbringen in der Nichtzulassungsbeschwerde erschließt sich nicht, zu welchem genauen Zeitpunkt und unter welchen Umständen das Vieraugengespräch mit dem Inhalt stattgefunden hat, dass die zuletzt gebilligte Leistung sich im ursprünglichen Kostenrahmen halte.

Von einer Begründung wird im Übrigen abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO ).

Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO ).

Gegenstandswert: 25.903,82 €

Normenkette:

ZPO § 97 Abs. 1 ; ZPO § 544 Abs. 4 S. 2,Hs. 2; BGB § 632 ;
Vorinstanz: OLG Naumburg, vom 26.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 9 U 132/08
Vorinstanz: LG Halle, vom 10.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 99/07