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BGH - Entscheidung vom 25.03.2010

III ZR 321/08

Normen:
ZPO § 544

BGH, Beschluss vom 25.03.2010 - Aktenzeichen III ZR 321/08

DRsp Nr. 2010/5918

Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

Auf die Beschwerde des Klägers wird die Revision gegen das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 8. Dezember 2008 - 21 U 2701/08 - zugelassen, soweit es die im Berufungsurteil (S. 4 f) wiedergegebenen Klageanträge zu I und II betrifft.

Im Übrigen (Klageantrag zu III) wird die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten Urteil zurückgewiesen. Insoweit nimmt der Senat zur Begründung auf sein Urteil vom 12. Februar 2009 (III ZR 90/08 - NJW-RR 2009, 613 , 618 Rn. 35) Bezug und bemerkt ergänzend, dass die gegen den Beklagten zu 2 verfolgte Freistellung von Ansprüchen der Beklagten zu 1 als Dritte im Sinne dieser Antragstellung eine in der Revisionsinstanz nicht zulässige Änderung des Klageantrags darstellt.

Der Kläger hat die Gerichtskosten der Nichtzulassungsbeschwerde aus dem zurückgewiesenen Teil nach einem Wert von 5.378,79 € und 19,1 % der nach einem Wert von 28.182,40 € berechneten außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2 zu tragen.

Der Wert für die außergerichtlichen Kosten setzt sich wie folgt zusammen:

Zahlungsantrag  20.119,33 € 
Klageantrag zu II  2.684,28 € 
Klageantrag zu III  5.378,79 € 

Normenkette:

ZPO § 544 ;

Gründe

Auf die Beschwerde des Klägers wird die Revision gegen das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 8. Dezember 2008 - 21 U 2701/08 - zugelassen, soweit es die im Berufungsurteil (S. 4 f) wiedergegebenen Klageanträge zu I und II betrifft.

Im Übrigen (Klageantrag zu III) wird die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten Urteil zurückgewiesen. Insoweit nimmt der Senat zur Begründung auf sein Urteil vom 12. Februar 2009 ( III ZR 90/08 - NJW-RR 2009, 613 , 618 Rn. 35) Bezug und bemerkt ergänzend, dass die gegen den Beklagten zu 2 verfolgte Freistellung von Ansprüchen der Beklagten zu 1 als Dritte im Sinne dieser Antragstellung eine in der Revisionsinstanz nicht zulässige Änderung des Klageantrags darstellt.

Der Kläger hat die Gerichtskosten der Nichtzulassungsbeschwerde aus dem zurückgewiesenen Teil nach einem Wert von 5.378,79 EUR und 19,1% der nach einem Wert von 28.182,40 EUR berechneten außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2 zu tragen.

Der Wert für die außergerichtlichen Kosten setzt sich wie folgt zusammen:

Zahlungsantrag  20.119,33 EUR 
Klageantrag zu II  684,28 EUR 
Klageantrag zu III  2.5.378,79 EUR 
Vorinstanz: OLG München, vom 08.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 21 U 2701/08
Vorinstanz: LG München, vom 19.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 34 O 8703/07