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BGH - Entscheidung vom 30.06.2010

IV ZR 101/08

Normen:
GG Art. 3 Abs. 1
ZPO § 543 Abs. 2 S. 1

BGH, Beschluss vom 30.06.2010 - Aktenzeichen IV ZR 101/08

DRsp Nr. 2010/12045

Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache sowie mangels Entscheidungserfordernisses

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 16. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 10. April 2008 wird zurückgewiesen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ). Die Rüge, das Berufungsgericht habe bei der Würdigung der Aussage des Zeugen B. Art. 3 Abs. 1 GG verletzt, hat der Senat geprüft, sie greift nicht durch. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO ) einschließlich der Kosten der Streithelferin.

Streitwert: 250.308,81 €

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 ; ZPO § 543 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanz: LG Kiel, vom 30.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 1/06
Vorinstanz: OLG Schleswig, vom 10.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 16 U 46/07