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BGH - Entscheidung vom 11.02.2010

V ZR 133/09

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 11.02.2010 - Aktenzeichen V ZR 133/09

DRsp Nr. 2010/4043

Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision mangels entscheidungserheblicher Fragen von grundsätzlicher Bedeutung

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 2. Juli 2009 wird zurückgewiesen.

Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO ).

Die Beschwerdeführer tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO ).

Der Antrag des Beklagten als Beschwerdeführer auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen, weil die wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Hinblick auf die Entscheidung des Senats über die Beschwerde der Klägerin und der Drittwiderbeklagten nicht vorliegen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 7.500.000 €.

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 ;
Vorinstanz: OLG Rostock, vom 02.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 2/08
Vorinstanz: LG Rostock, vom 28.07.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 103/99