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BGH - Entscheidung vom 18.08.2010

V ZR 166/09

Normen:
ZPO § 321a Abs. 2 S. 5

BGH, Beschluss vom 18.08.2010 - Aktenzeichen V ZR 166/09

DRsp Nr. 2010/16042

Zurückweisung einer Anhörungsrüge

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 8. Juli 2010 wird als unzulässig verworfen.

Normenkette:

ZPO § 321a Abs. 2 S. 5;

Gründe

I.

Der Senat hat mit Beschluss vom 8. Juli 2010 die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft und eine Entscheidung des Revisionsgerichts auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist.

Dagegen wendet sich der Kläger mit der Anhörungsrüge. Er wiederholt Teile der Beschwerdebegründung (in indirekter Rede), hinsichtlich derer er die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG "beanstandet", und meint, dass die Nichtzulassungsbeschwerde bei vollständiger Berücksichtigung der erhobenen Rügen hätte Erfolg haben müssen.

II.

Die nach § 321a Abs. 1 ZPO statthafte und rechtzeitig erhobene (§ 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO ) Anhörungsrüge ist unzulässig, weil in ihr entgegen § 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO nicht dargelegt wird, dass der Senat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Die Wiederholung von Teilen der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung erfüllt nicht die Voraussetzungen für die Darlegung einer Gehörsverletzung durch das Revisionsgericht; die schlichte Behauptung einer solchen Verletzung genügt nicht (siehe im Einzelnen Senat, Beschl. v. 19. März 2009, V ZR 142/08, NJW 2009, 1609 ).

Vorinstanz: OLG Köln, vom 03.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 18 U 129/05
Vorinstanz: LG Köln, vom 14.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 312/01