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BGH - Entscheidung vom 06.05.2010

V ZB 173/09

Normen:
FamFG § 10 Abs. 4 S. 1
FamFG § 76 Abs. 1
ZPO § 117 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 06.05.2010 - Aktenzeichen V ZB 173/09

DRsp Nr. 2010/9163

Zurückweisung des Antrags auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe; Zurückweisung einer Rechtsbeschwerde als unzulässig

Tenor

Der Antrag des Betroffenen auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wird zurückgewiesen, weil der Betroffene die nach § 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 117 Abs. 2 ZPO erforderliche Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht eingereicht hat.

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss der 23. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 30. September 2009 wird als unzulässig verworfen, weil sie entgegen § 10 Abs. 4 Satz 1 FamFG nicht durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt nicht in Betracht, weil der Betroffene die nach § 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 117 Abs. 2 ZPO notwendige Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse weder in der Rechtsbeschwerdefrist des § 71 Abs. 1 Satz 1 FamFG noch in der für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand geltenden Frist des § 18 Abs. 1 FamFG eingereicht hat.

Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben (§ 84 i.V.m. § 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG).

Normenkette:

FamFG § 10 Abs. 4 S. 1; FamFG § 76 Abs. 1; ZPO § 117 Abs. 2 ;
Vorinstanz: AG Bielefeld, vom 11.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 XIV 15.911 L
Vorinstanz: LG Bielefeld, vom 30.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 23 T 674/09