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BGH - Entscheidung vom 24.02.2010

IV ZR 347/07

Normen:
ZPO § 552a S. 1

BGH, Beschluss vom 24.02.2010 - Aktenzeichen IV ZR 347/07

DRsp Nr. 2010/12949

Zurückweisung der Revision

Tenor

Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 12. Dezember 2007 durch Beschluss nach § 552a Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

Normenkette:

ZPO § 552a S. 1;

Gründe

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Die grundsätzlichen Fragen sind durch die vom Berufungsgericht zitierten Entscheidungen des Senats geklärt (BGHZ 171, 56 und Urteil vom 14. Februar 2007 - IV ZR 54/04 - VersR 2007, 1119 ). Das Oberlandesgericht hat aus diesen Entscheidungen die richtigen Folgerungen abgeleitet und mit zutreffender Begründung entschieden, dass die Beklagte von ihrer Verpflichtung zur Leistung nicht frei geworden ist.

Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum

19. März 2010.

Hinweis:Das Revisionsverfahren ist durch Zurückweisungsbeschluss - mit ergänzender Begründung - erledigt worden.

Vorinstanz: LG Wiesbaden, vom 24.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 343/04
Vorinstanz: OLG Frankfurt am Main, vom 12.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 132/05