BGH, Beschluss vom 22.07.2010 - Aktenzeichen 3 StR 133/10
Zurückweisung der Revision mangels Rechtsfehlers; Zurechnung über die Grundsätze der sukzessiven Mittäterschaft hinsichtlich vorsätzlicher Tötung
Hat der Angeklagte nach dem von ihm erkannten Mittäterexzess seine ursprünglichen Bedenken hinsichtlich des Einsatzes einer Schusswaffe beiseite geschoben und weitere von ihm als möglich erachtete Gewalthandlungen mit der Schusswaffe gebilligt, hat sich dadurch sein bedingter Vorsatz auf den Einsatz der Schusswaffe gegen die weiteren Opfer erstreckt.
1. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stade vom 13. Mai 2009 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ).
2. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten D. gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung des vorgenannten Urteils wird verworfen, weil diese Entscheidung der Sach- und Rechtslage entspricht.
3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.