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BGH - Entscheidung vom 04.02.2010

IX ZR 190/07

Normen:
BGB §§ 731 ff.
BRAO § 43a Abs. 4
BORA § 3
StGB § 356

BGH, Beschluss vom 04.02.2010 - Aktenzeichen IX ZR 190/07

DRsp Nr. 2010/3536

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend den Umfang anwaltlicher Aufklärungs- und Beratungspflichten bei außergerichtlichen Verhandlungen mangels grundsätzlicher Bedeutung

Die Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision sind in der Nichtzulassungsbeschwerde konkret darzulegen. Die bloße Behauptung eines Zulassungsgrundes genügt nicht. Insbesondere zum Klärungsbedarf ist vielmehr auszuführen, aus welchen Gründen, in welchem Umfang und von welcher Seite die Rechtsfrage umstritten ist. Solcher Ausführungen bedarf es nur dann nicht, wenn die Frage noch nicht Gegenstand veröffentlicher Entscheidungen gewesen ist und Äußerungen im Schrifttum nicht vorliegen, sich also weder eine Meinung noch eine Gegenmeinung gebildet hat, sie aber für die Allgemeinheit ersichtlich von tatsächlicher und wirtschaftlicher Bedeutung ist.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 10. Oktober 2007 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 163.073,11 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB §§ 731 ff.; BRAO § 43a Abs. 4 ; BORA § 3 ; StGB § 356 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO ) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO ). Sie hat jedoch keinen Erfolg.

1. Die Zulassung der Revision rechtfertigen Rechtsfragen wegen Grundsatzbedeutung nur, wenn sie entscheidungserheblich, klärungsbedürftig und klärungsfähig sind und sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen können (BGHZ 151, 221 , 223; 152, 182, 190; 159, 135, 137). Klärungsbedarf besteht, wenn die Beantwortung der Frage zweifelhaft ist oder wenn zu ihr unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und die Frage höchstrichterlich noch nicht geklärt ist (Musielak/Ball, ZPO , 7. Aufl. § 543 Rn. 5a m.w.N.). Diese Voraussetzungen müssen in der Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde konkret dargelegt werden. Die bloße Behauptung eines Zulassungsgrundes genügt nicht (BGHZ 152, 182 , 185; 154, 288, 291). Insbesondere zum Klärungsbedarf ist vielmehr auszuführen, aus welchen Gründen, in welchem Umfang und von welcher Seite die Rechtsfrage umstritten ist (BGHZ 152, 182 , 191; 154, 288, 291; 159, 135, 137 f). Solcher Ausführungen bedarf es nur dann nicht, wenn die Frage noch nicht Gegenstand veröffentlichter Entscheidungen gewesen ist und Äußerungen im Schrifttum nicht vorliegen, sich also weder eine Meinung noch eine Gegenmeinung gebildet hat, sie aber für die Allgemeinheit ersichtlich von tatsächlicher und wirtschaftlicher Bedeutung ist (BGHZ 159, 135 , 138). Die Beschwerde enthält keine Darlegungen, ob und inwieweit die von ihr aufgeworfenen Rechtsfragen zur Auslegung des Verbots der Wahrnehmung widerstreitender Interessen (§ 43a Abs. 4 BRAO , § 3 BORA , § 356 StGB ) umstritten und einer höchstrichterlichen Klärung bedürftig sind. Auch zu den Rechtsfragen betreffend die Rechtsfolgen eines etwaigen Verstoßes gegen jenes Verbot und den Umfang der anwaltlichen Aufklärungs- und Beratungspflichten bei außergerichtlichen Verhandlungen über die Auseinandersetzung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts gemäß §§ 731 ff BGB wird Entsprechendes nicht hinreichend ausgeführt.

2. Ein Bedarf an höchstrichterlicher Klärung besteht tatsächlich auch nicht. Die im Mittelpunkt der Beschwerde stehenden Rechtsfragen sind im Grundsatz geklärt.

a) Der in der Vergangenheit zum Tatbestand des Parteiverrats geführte Meinungsstreit, ob die maßgeblichen Interessen mehrerer von einem einzelnen Rechtsanwalt vertretener Mandanten objektiv zu bestimmen sind oder nach deren subjektiv verfolgten Zielen, ist überholt. Es besteht im Grundsatz Einigkeit, dass den subjektiven Vorstellungen der Mandanten entscheidende Bedeutung zukommt (vgl. nur BVerfGE 108, 150 , 162). Selbst wenn sich deren Interessen teilweise widersprechen, kann ein Anwalt sie gemeinsam vertreten, soweit und solange das Mandat auf die Wahrnehmung solcher Interessen begrenzt ist, die sie gemeinsam verfolgen (vgl. BGH, Urt. v. 15. Januar 1981 - III ZR 19/80, NJW 1981, 1211 , 1212; v. 23. Oktober 2003 - IX ZR 270/02, WM 2004, 478 , 481). Soweit es im Strafrecht Stimmen gibt, die die Interessen nur dann subjektiv bestimmen wollen, wenn die betroffene Rechtsangelegenheit der Parteidisposition unterliegt (Schönke/Schröder/Cramer/Heine, StGB , 27. Aufl. § 356 Rn. 18; SK-StGB/Rudolphi/Rogall, § 356 Rn. 31; Maiwald in Maurach/Schröder/Maiwald, Strafrecht Besonderer Teil, Teilband 2, 9. Aufl. § 78 Rn. 11; Kudlich in Satzger/Schmitt/Widmaier, StGB , § 356 Rn. 31; Kindhäuser, StGB , 3. Aufl. § 356 Rn. 16; ebenso OLG Stuttgart NStZ 1990, 542 mit zust. Anm. Geppert; OLG Karlsruhe NJW 2002, 3561 , 3562; ebenso Henssler/Prütting/Eylmann, BRAO , 2. Aufl. § 43a Rn. 145 und Kilian WM 2000, 1366, 1368), begründet dies keinen entscheidungserheblichen Meinungsstreit. Der Beklagte nahm disponible Interessen der Zedentin U. wahr, denn es ging um einen bürgerlich-rechtlichen Auseinandersetzungsanspruch.

Das Berufungsgericht ist zutreffend von dem Grundsatz einer subjektiven Interessenbestimmung ausgegangen und hat ihn auf den vorliegenden Einzelfall angewandt.

b) Die Reichweite der Aufklärungs- und Beratungspflichten eines Rechtsanwalts ist sowohl im Allgemeinen als auch im Zusammenhang mit Vergleichsverhandlungen höchstrichterlich geklärt. Die von der Beschwerde insoweit aufgeworfenen Rechtsfragen stellen sich im Streitfall im Übrigen schon deshalb nicht, weil der Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im Zeitpunkt der Beratung und Vertretung weder von einem Interessengegensatz zwischen seinen Mandanten ausgehen noch zu der Annahme gelangen musste, dass die widerspruchslose Annahme der vom Kläger damals vorgeschlagenen Ausscheidensvereinbarung den Interessen der Zedentin entsprach.

3. Der Senat hat die von der Beschwerde erhobenen vielfältigen Gehörs- und Divergenzrügen geprüft. Sie sind sämtlich unbegründet. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Vorinstanz: OLG München, vom 10.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 15 U 3680/06
Vorinstanz: LG München I, vom 03.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 25 O 4435/05