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BGH - Entscheidung vom 20.05.2010

IX ZR 41/07

Normen:
ZPO § 543

BGH, Beschluss vom 20.05.2010 - Aktenzeichen IX ZR 41/07

DRsp Nr. 2010/9610

Zurückweisung der Nichtzulassung der Revision

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 9. Februar 2007 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 28.221,79 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 543 ;

Gründe

Ein gesetzlicher Grund zur Zulassung der Revision besteht nicht. Das Berufungsgericht ist von den Grundsätzen des Senatsurteils vom 21. Oktober 2004 ( IX ZR 71/02, NZI 2005, 166 f unter II. 1. und III.) nicht abgewichen, sondern hat diese seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Die Klage ist nach den von der Beschwerdeerwiderung zutreffend dargestellten Erwägungen unschlüssig.

Vorinstanz: LG Wiesbaden, vom 29.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 305/05
Vorinstanz: OLG Frankfurt/Main, vom 09.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 19 U 162/06