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BGH - Entscheidung vom 21.07.2010

VI ZR 54/07

Normen:
ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2

BGH, Beschluss vom 21.07.2010 - Aktenzeichen VI ZR 54/07

DRsp Nr. 2010/12981

Zurückweisung der Gegenvorstellung des Klägers

Die Gegenvorstellungen des Klägers vom 15., 16. und 17. Juli 2010 gegen den Senatsbeschluss vom 2. Juni 2010 werden zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ;

Gründe

Der Kläger möchte mit seinen drei wortgleichen Gegenvorstellungen erreichen, dass der Senat die dienstlichen Äußerungen der wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnten Richter einholt und dem Kläger zur Stellungnahme zuleitet. Dies ist indessen, wie in dem nunmehr angegriffenen Senatsbeschluss dargelegt, vor der Beschlussfassung vom 2. Juni 2010 erfolgt. Weitergehende dienstliche Äußerungen kann der Kläger nicht beanspruchen. Der Senat behält sich deshalb vor, weitere gleichgelagerte Eingaben des Klägers in dieser Sache nicht mehr zu bescheiden.

Pauge von Pentz Dr. Herrmann

Hucke Seiters

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Vorinstanz:
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