BGH, Beschluss vom 16.06.2010 - Aktenzeichen IV ZR 4/10
Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 18. Dezember 2009 wird zurückgewiesen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO ). Der Senat hat die Gehörsrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer weitergehenden Begründung wird - auch mit Blick auf die Ausführungen in der Beschwerdeerwiderung - abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO ).
Streitwert: 416.826,50 €