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BGH - Entscheidung vom 08.07.2010

VII ZR 261/08

Normen:
ZPO § 544 Abs. 4 S. 2 Hs. 2

BGH, Beschluss vom 08.07.2010 - Aktenzeichen VII ZR 261/08

DRsp Nr. 2010/13395

Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wegen fehlender Verkennung der höchstrichterlichen Rechtssprechung durch die Vorinstanz

Hat das Berufungsgericht fehlerhafte Voraussetzungen für Unterschreitung eines Mindesthonorars angenommen und deshalb die Darlegung nicht für ausreichend erachtet, so ist eine Beschwerderüge, nach der das Urteil des Berufungsgerichts auf einer Verkennung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den allgemeinen Anforderungen an eine hinreichende Substantiierung des Vorbringens beziehungsweise auf dem unrichtigen Obersatz beruht, die Schlüssigkeit und hinreichende Substantiierung der Klage setze stets die Darlegung näherer Einzelheiten voraus, zurückzuweisen.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 28. November 2008 wird zurückgewiesen.

Bedenken gegen die unter Bezugnahme auf das landgerichtliche Urteil geäußerte Auffassung des Berufungsgerichts, die Klägerin müsse darlegen, von welchen anrechenbaren Kosten die Parteien bei Vertragsschluss ausgegangen seien, um eine unzulässige Mindestsatzunterschreitung schlüssig darzulegen, rechtfertigen die Zulassung nicht. Die Beschwerde rügt, das Urteil des Berufungsgerichts beruhe auf einer Verkennung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den Anforderungen an eine hinreichende Substantiierung des klägerischen Vorbringens beziehungsweise auf dem unrichtigen Obersatz, die Schlüssigkeit und hinreichende Substantiierung der Klage setze stets die Darlegung näherer Einzelheiten voraus. Diese Rüge bezieht sich nicht auf die von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen zur Darlegung einer Mindestsatzunterschreitung, sondern allgemein auf die Anforderungen an Schlüssigkeit und Substantiierung. Diese Anforderungen hat das Berufungsgericht nicht verkannt. Es hat fehlerhafte Voraussetzungen für eine Mindestsatzunterschreitung angenommen und deshalb die Darlegung nicht für ausreichend erachtet. Insoweit ist ein Zulassungsgrund nicht ordnungsgemäß ausgeführt.

Die Rügen zu der Auffassung des Berufungsgerichts, der Vertrag sei nicht vor Vereinbarung des Pauschalhonorars geschlossen worden, sind unerheblich, weil es auf der Grundlage der Auffassung des Berufungsgerichts, eine Mindestsatzunterscheitung sei nicht dargelegt, darauf nicht entscheidend ankommt.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO ). Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO ).

Gegenstandswert: 218.403,93 €

Normenkette:

ZPO § 544 Abs. 4 S. 2 Hs. 2;
Vorinstanz: LG Koblenz, vom 16.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 220/06
Vorinstanz: OLG Koblenz, vom 28.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 10 U 125/08