BGH, Beschluss vom 13.07.2010 - Aktenzeichen XI ZR 72/09
Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung
Eine ausdrücklich erhobene Rüge der Unzulässigkeit einer Aussageverweigerung ist im Zusammenhang mit der Stellung der Anträge zur Hauptsache nur unter diesem Vorbehalt als Antrag auf Durchführung eines Zwischenverfahrens im Sinne des § 387 ZPO zu werten.
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 18. Februar 2009 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ). Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde die Ausführungen des Berufungsgerichts zu der Frage eines Zwischenverfahrens über das Aussageverweigerungsrecht des Zeugen A. beanstandet, weil die Beklagte einen solchen Antrag hier gar nicht gestellt habe, übersieht sie, dass in der Rüge der Unzulässigkeit der Aussageverweigerung, die die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht ausdrücklich erhoben und ihre Anträge zur Hauptsache nur unter diesem Vorbehalt gestellt hat, ein Antrag auf Durchführung eines Zwischenverfahrens im Sinne des § 387 ZPO zu sehen ist (Zöller/Greger, ZPO , 28. Auflage, § 387 , Rn. 2); die Ausführungen des Berufungsgerichts waren daher durch das Prozessverhalten der Beklagten veranlasst. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO ).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 26.996,21 €.