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BGH - Entscheidung vom 27.04.2010

VIII ZR 21/09

Normen:
ZPO § 552a S. 1
ZPO § 543 Abs. 2 S. 1

BGH, Beschluss vom 27.04.2010 - Aktenzeichen VIII ZR 21/09

DRsp Nr. 2010/8883

Zulassung einer Revision trotz fehlender Aussicht auf Erfolg

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil der Zivilkammer 7 des Landgerichts Hamburg vom 18. Dezember 2008 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Streitwert: 308,88 EUR.

Normenkette:

ZPO § 552a S. 1; ZPO § 543 Abs. 2 S. 1;

Gründe

Die Revision ist gemäß § 552a Satz 1 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ) nicht vorliegen und das Rechtsmittel auch keine Aussicht auf Erfolg hat. Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 12. Januar 2010 Bezug genommen (§ 552a Satz 2, § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO ) mit der Maßgabe, dass das Aktenzeichen des dort genannten Senatsurteils vom 21. Januar 2004 nicht VIII ZR 115/04, sondern VIII ZR 115/03 lautet. Die Ausführungen des Beklagten in den Schriftsätzen vom 10. und 24. März 2010 geben keinen Anlass zu einer vom Inhalt des Hinweisbeschlusses des Senats abweichenden Beurteilung.

Vorinstanz: LG Hamburg, vom 18.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 307 S 81/08
Vorinstanz: AG Hamburg-Harburg, vom 16.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 645 C 105/08