BGH, Beschluss vom 27.04.2010 - Aktenzeichen VIII ZR 21/09
Zulassung einer Revision trotz fehlender Aussicht auf Erfolg
Tenor
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil der Zivilkammer 7 des Landgerichts Hamburg vom 18. Dezember 2008 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Streitwert: 308,88 EUR.
Gründe
Die Revision ist gemäß § 552a Satz 1 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ) nicht vorliegen und das Rechtsmittel auch keine Aussicht auf Erfolg hat. Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 12. Januar 2010 Bezug genommen (§ 552a Satz 2, § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO ) mit der Maßgabe, dass das Aktenzeichen des dort genannten Senatsurteils vom 21. Januar 2004 nicht VIII ZR 115/04, sondern VIII ZR 115/03 lautet. Die Ausführungen des Beklagten in den Schriftsätzen vom 10. und 24. März 2010 geben keinen Anlass zu einer vom Inhalt des Hinweisbeschlusses des Senats abweichenden Beurteilung.