BGH, Beschluss vom 11.05.2010 - Aktenzeichen VIII ZR 308/08
Zulassung einer Revision im Zivilprozess
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 21. November 2008 wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ). Der geltend gemachte Revisionszulassungsgrund ist durch das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 25. Februar 2010 (C-381/08, EWS 2010, 106) entfallen. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO ) mit Ausnahme der Kosten der Streithelferin, die diese selbst zu tragen hat (§ 101 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO ).
Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 22.006,52 EUR.