BGH, Beschluss vom 03.02.2010 - Aktenzeichen 2 StR 508/09
DRsp Nr. 2010/3181
Zulassung einer Revision bei Rechtsfehlern zum Nachteil des Angeklagten
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Wiesbaden vom 13. August 2009 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte der besonders schweren räuberischen Erpressung schuldig ist. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Vorinstanz: LG Wiesbaden, vom 13.08.2009
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