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BGH - Entscheidung vom 09.02.2010

4 StR 578/09

Normen:
JGG § 21 Abs. 1
JGG § 57

BGH, Beschluss vom 09.02.2010 - Aktenzeichen 4 StR 578/09

DRsp Nr. 2010/4857

Zulässigkeit einer Vorbewährung im Rechtsfolgenausspruch des Urteils einer Jugendkammer

1. Auf die Revision des Angeklagten P. wird das Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 16. Juni 2009, soweit es diesen Angeklagten betrifft, im Rechtsfolgenausspruch dahin geändert, dass die Vollstreckung der Jugendstrafe zur Bewährung ausgesetzt wird.

2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten P. und die Revisionen der Angeklagten K. und A. werden verworfen. Jedoch werden die die Angeklagten A. und P. betreffenden Schuldsprüche zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

(1) Der Angeklagte A. ist der versuchten schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung, des schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, der versuchten schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und der räuberischen Erpressung in drei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen, davon in einem Fall in Form des Versuchs, schuldig.

(2) Der Angeklagte P. ist der versuchten schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung sowie des schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig.

3. Der Angeklagte K. trägt die Kosten seines Rechtsmittels. Es wird davon abgesehen, den Angeklagten A. und P. die Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen (§ 109 Abs. 2 i.V.m. § 74 JGG ).

Normenkette:

JGG § 21 Abs. 1 ; JGG § 57 ;

Gründe

Die Überprüfung des Urteils der Jugendkammer des Landgerichts aufgrund der Revisionsrechtfertigungen hat zu den Schuld- und Strafaussprüchen keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Insoweit verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen in den Antragsschriften des Generalbundesanwalts vom 19. Januar 2010, die, soweit es den Angeklagten A. anbelangt, auch nicht durch das weitere Vorbringen seines Verteidigers im Schriftsatz vom 8. Februar 2010 entkräftet werden. Jedoch ist wegen der zur Konkurrenzfrage missverständlichen Fassung der die Angeklagten A. und P. betreffenden Schuldsprüche und eines von der Jugendkammer selbst erkannten "Fassungsversehens" (UA 39) eine Klarstellung dieser Schuldsprüche veranlasst.

Hinsichtlich des Angeklagten P. hat der Rechtsfolgenausspruch keinen Bestand, soweit das Landgericht hinsichtlich der gegen diesen Angeklagten erkannten Jugendstrafe von zwei Jahren "die Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung für ein Jahr zur Bewährung ausgesetzt" hat. Die Jugendkammer hat hiermit ersichtlich in Anlehnung an § 57 JGG eine Art "Vorbewährung" festlegen wollen (vgl. dazu Eisenberg JGG 13. Aufl. § 57 Rdn. 6; Brunner/Dölling JGG 11. Aufl. § 57 Rdn. 4; jew. m.w.N.). Der Senat braucht auf die Zulässigkeit für ein solches im Gesetz nicht geregeltes Vorgehen nicht näher einzugehen. Denn nach den schriftlichen Urteilsgründen hat das Landgericht die gegen den Angeklagten P. verhängte Jugendstrafe "gemäß § 21 Abs. 1 und 2 JGG zur Bewährung ausgesetzt" (UA 48). Die nach den Urteilsgründen hinsichtlich des Beschwerdeführers "endgültige" Aussetzung zur Bewährung stellt sich gegenüber der - verkündeten - "Vorbewährung" als die für diesen Angeklagten günstigere Maßnahme dar. Der Senat bestimmt deshalb in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO , dass die erkannte Jugendstrafe zur Bewährung ausgesetzt wird.

Über die die Bewährung betreffenden Folgeentscheidungen hat die Jugendkammer in eigener Zuständigkeit zu befinden.

Vorinstanz: