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BGH - Entscheidung vom 16.12.2010

IX ZB 21/09

Normen:
ZPO § 574 Abs. 2

Fundstellen:
ZIP 2011, 340

BGH, Beschluss vom 16.12.2010 - Aktenzeichen IX ZB 21/09

DRsp Nr. 2011/1113

Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde bei mehreren voneinander unabhängigen Begründungen der angefochtenen Entscheidung

Stützt sich die angefochtene Entscheidung auf mehrere voneinander unabhängige Begründungen, ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn hinsichtlich jeder selbständig tragenden Begründung die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO dargelegt werden.

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 23. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 30. Dezember 2008 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 574 Abs. 2 ;

Gründe

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 7 , 6 , 231 Abs. 3 InsO , § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO ), aber unzulässig. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO ).

Wird die angefochtene Entscheidung durch mehrere voneinander unabhängige Begründungen getragen, ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn hinsichtlich jeder selbständig tragenden Begründung die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO dargelegt werden (BGH, Beschl. v. 29. September 2005 - IX ZB 430/02, WM 2006, 59 , 60; v. 30. März 2006 - IX ZB 171/04, WM 2006, 1409 ; v. 25. September 2008 - IX ZB 160/07, [...] Rn. 8).

Die Begründung des Beschwerdegerichts, der von der Schuldnerin vorgelegte Insolvenzplan sei zurückzuweisen, weil er offensichtlich keine Aussicht auf Annahme durch die Gläubiger habe (§ 231 Abs. 1 Nr. 2 InsO ), wirft keine klärungsbedürftige Frage von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung auf. Bei der anzustellenden Prognose ist in erster Linie der Inhalt des Planes selbst zu berücksichtigen. In die Beurteilung können aber auch im Verfahren bereits erfolgte Stellungnahmen der Gläubiger einbezogen werden, die freilich mit Vorsicht zu bewerten sind, weil sich die Meinung der Gläubiger bis zur Abstimmung über den Plan noch ändern kann. Die Ansicht der Rechtsbeschwerde, Äußerungen von Gläubigern dürften in keinem Fall berücksichtigt werden, weil sonst dem Erörterungstermin vorgegriffen werde, trifft offensichtlich nicht zu. Sie steht im Widerspruch zur Konzeption des Gesetzes und zu seiner Begründung (BT-Drucks. 12/2443 S. 204) und wird in dieser Form auch von den von der Rechtsbeschwerde zitierten Autoren (MünchKomm-InsO/Breuer, 2. Aufl. § 231 InsO Rn. 18; HK-InsO/Flessner, 5. Aufl. § 231 Rn. 7) nicht vertreten.

Auf Weiteres kommt es danach nicht an.

Vorinstanz: AG Bielefeld, vom 10.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 43 IN 1320/03
Vorinstanz: LG Bielefeld, vom 30.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 23 T 582/08
Fundstellen
ZIP 2011, 340