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BGH - Entscheidung vom 13.01.2010

IX ZB 252/09

Normen:
ZPO § 78 Abs. 1 S. 3
ZPO § 575 Abs. 1 S. 1
InsO § 7
InsO § 305 Abs. 3 S. 1

BGH, Beschluss vom 13.01.2010 - Aktenzeichen IX ZB 252/09

DRsp Nr. 2010/2131

Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde bei einem Verstoß gegen den Vertretungszwang

Nach § 6 Abs. 1 InsO sind Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Insolvenzgerichts nur statthaft, wenn die Insolvenzordnung die sofortige Beschwerde vorsieht.

Die Rechtsbeschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Schuldnerin gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Konstanz vom 9. Oktober 2009 - berichtigt durch Beschluss der Kammer vom 10. November 2009 - wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Normenkette:

ZPO § 78 Abs. 1 S. 3; ZPO § 575 Abs. 1 S. 1; InsO § 7 ; InsO § 305 Abs. 3 S. 1;

Gründe:

1. Die mit Schriftsatz vom 14. Oktober 2009 eingelegte "weitere Beschwerde" ist nach dem allgemeinem Sprachgebrauch in der Weise auszulegen, dass hiermit eine Überprüfung durch das im Instanzenzug übergeordnete Gericht begehrt wird (vgl. BGH, Beschl. v. 21. März 2002 - IX ZB 18/02, WM 2002, 1512 ). Da § 7 InsO in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung als Rechtsmittel gegen Beschwerdeentscheidungen der Landgerichte in Insolvenzsachen nicht mehr die weitere Beschwerde, sondern die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof (§ 133 GVG ) vorsieht, ist das Rechtsmittel somit als Rechtsbeschwerde zu verstehen.

Entsprechend der Auslegung der Beschwerdeschrift vom 10. September 2009 durch das Landgericht legt der Senat die Rechtsbeschwerde in der Weise aus, dass die Verfahrensbevollmächtigte der Schuldnerin eigene Rechte geltend macht. Das Landgericht hat dies daraus abgeleitet, dass die Verfahrensbevollmächtigte in der Beschwerdeschrift auf einen Hinweis zur Vertretung der Schuldnerin verzichtet hat. Die Rechtsbeschwerde hat dies nicht beanstandet. Auch soweit die Rechtsbeschwerde den Vorwurf der Schikane durch Zustellung per Postzustellungsurkunde erhebt und sich auf weitere Verfahren vor dem Landgericht Konstanz bezieht, ist offenbar die anwaltliche Berufstätigkeit der Verfahrensbevollmächtigten selbst und nicht die Rechtsposition der Schuldnerin im hier gegenständlichen Insolvenzverfahren betroffen.

2. Die Rechtsbeschwerde ist bereits deshalb unzulässig, weil diese nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt (§ 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO ) wurde. Die Rechtsbeschwerde ist überdies nicht statthaft. Nach § 6 Abs. 1 InsO unterliegen Entscheidungen des Insolvenzgerichts nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in welchen die Insolvenzordnung die sofortige Beschwerde vorsieht. Dies ist im Hinblick auf die hier gegenständliche Aufforderung nach § 305 Abs. 3 Satz 1 InsO nicht der Fall, weshalb die sofortige Beschwerde nicht gegeben und damit auch die Rechtsbeschwerde nach § 7 InsO nicht statthaft ist (vgl. BGH, Beschl. v. 22. Oktober 2009 - IX ZB 195/08, WM 2009, 2326 f Rn. 4).

Die Rechtsbeschwerde ist auch deshalb unzulässig, weil die hier angefochtene Verfügung des Insolvenzgerichts die Verfahrensbevollmächtigte der Schuldnerin nicht in eigenen Rechten betrifft und dieser damit die Beschwerdebefugnis fehlt.

Die Rechtsbeschwerde ist daher als unzulässig zu verwerfen (§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO ).

Vorinstanz: LG Konstanz, vom 09.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 62 T 118/09
Vorinstanz: AG Villingen-Schwenningen, vom 07.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 IK 155/09