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BGH - Entscheidung vom 10.02.2010

IX ZB 2/10

Normen:
ZPO § 574 Abs. 1
ZPO § 577 Abs. 1 S. 2

BGH, Beschluss vom 10.02.2010 - Aktenzeichen IX ZB 2/10

DRsp Nr. 2010/3268

Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde

Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss ist nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde ausdrücklich zugelassen hat.

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Gießen vom 16. Dezember 2009 wird auf Kosten des Rechtsbeschwerdeführers als unzulässig verworfen.

Normenkette:

ZPO § 574 Abs. 1 ; ZPO § 577 Abs. 1 S. 2;

Gründe:

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO schon deshalb als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO ). Sie ist überdies unstatthaft. Gemäß § 574 Abs. 1 ZPO ist gegen einen Beschluss die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn dies entweder im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht - gemeint ist das Gericht, dessen Entscheidung über eine (erste) sofortige Beschwerde mit der Rechtsbeschwerde angegriffen werden soll - die Rechtsbeschwerde ausdrücklich zugelassen hat. Beide Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Zivilprozessordnung eröffnet die Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen der Beschwerdegerichte in Prozesskostenhilfeverfahren nicht allgemein. Das Landgericht hat die Rechtsbeschwerde auch nicht zugelassen.

Vorinstanz: LG Gießen, vom 16.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 63/09
Vorinstanz: AG Friedberg - 2 C 1689/09 (12) - 10.11.2009,