BGH, Beschluss vom 25.06.2010 - Aktenzeichen AnwSt (B) 3/10
Zulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde bei fehlender Bezeichnung einer Rechtsfrage und fehlendem Sachvortrag
Nach § 145 Abs. 3 Satz 3 BRAO muss die grundsätzliche Rechtsfrage in der Beschwerdeschrift ausdrücklich bezeichnet werden. Dazu ist ein der Form des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO i.V.m. § 116 Satz 2, § 146 Abs. 3 Satz 1 BRAO genügender Sachvortrag erforderlich.
Tenor
Die Beschwerde des Rechtsanwalts gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 2. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 3. November 2009 wird zurückgewiesen.
Der Rechtsanwalt hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Normenkette:
BRAO § 116 S. 2; BRAO § 145 Abs. 3 S. 3; BRAO § 146 Abs. 3 S. 1; StPO § 344 Abs. 2 S. 2;Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig.
Nach § 145 Abs. 3 Satz 3 BRAO muss die grundsätzliche Rechtsfrage in der Beschwerdeschrift ausdrücklich bezeichnet werden.
In der Beschwerdeschrift des Beschwerdeführers ist keine Rechtsfrage ausdrücklich bezeichnet oder in einer Weise angesprochen, die den Anforderungen des § 145 Abs. 3 Satz 3 BRAO genügen könnte. Weder ist eine materiellrechtliche Frage konkretisiert noch eine Verfahrensfrage hinreichend ausgeführt. Dazu ist ein der Form des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO i.V.m. § 116 Satz 2, § 146 Abs. 3 Satz 1 BRAO genügender Sachvortrag erforderlich (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Februar 2001, AnwSt (B) 1/00; Feuerich/Weyland, BRAO , 7. Aufl., § 145 Rdn. 18). Daran fehlt es hier.