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BGH - Entscheidung vom 17.02.2010

IV ZR 254/08

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2 S. 1
GG Art. 3 Abs. 1
GG Art. 103 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 17.02.2010 - Aktenzeichen IV ZR 254/08

DRsp Nr. 2010/3552

Zulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde bei Fehlen von Revisionsgründen

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 22. Oktober 2008 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO ). Der Senat hat auch die gerügten Grundrechtsverstöße (Artt. 3 Abs.1, 103 Abs. 1 GG ) geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO ).

Streitwert: 50.000 €

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 S. 1; GG Art. 3 Abs. 1 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;
Vorinstanz: OLG Saarbrücken, vom 22.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 170/08
Vorinstanz: LG Saarbrücken, vom 26.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 193/07