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BGH - Entscheidung vom 12.08.2010

IX ZB 114/10

Normen:
ZPO § 544 Abs. 1 S. 1

BGH, Beschluss vom 12.08.2010 - Aktenzeichen IX ZB 114/10

DRsp Nr. 2010/16029

Zulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 11. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 9. Juni 2009 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen.

Normenkette:

ZPO § 544 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Die Rechtsbeschwerde ist unstatthaft. Gemäß § 574 Abs. 1 ZPO ist gegen einen Beschluss die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn dies entweder im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht - gemeint ist das Gericht, dessen Entscheidung über eine (erste) sofortige Beschwerde mit der Rechtsbeschwerde angegriffen werden soll - die Rechtsbeschwerde ausdrücklich zugelassen hat. Beide Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Zivilprozessordnung eröffnet die Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen der Beschwerdegerichte in Prozesskostenhilfeverfahren nicht allgemein. Das Oberlandesgericht hat die Rechtsbeschwerde auch nicht zugelassen. Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht ist mit einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht angreifbar. Die Zivilprozessordnung sieht ausnahmslos keine Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Rechtsbeschwerde vor. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO ausschließlich gegen Berufungsurteile eröffnet, nicht aber gegen Entscheidungen, die in Beschlussform ergehen (BGH, Beschl. v. 16. November 2007 - IX ZA 26/06, WuM 2007, 41 ). Der Weg einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (BGHZ 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395 ff). Das Prozesskostenhilfeverfahren ist folglich durch den angegriffenen Beschluss des Beschwerdegerichts unabänderbar entschieden, so dass der Antragsteller keine staatliche Hilfe bei der in Aussicht genommenen Rechtsverfolgung erhalten kann.

Vorinstanz: LG Hamburg, vom 18.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 309 O 418/09
Vorinstanz: OLG Hamburg, vom 09.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 11 W 36/09