BGH, Beschluss vom 19.05.2010 - Aktenzeichen IV ZR 92/07
Zulässigkeit der Voraussetzung einer Wartezeit von 60 Umlagemonaten/Beitragsmonaten in der Pflichtversicherung bis zum Rentenbeginn in Hinblick auf die Gewährung einer Betriebsrente
Die Revision gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 19. März 2007 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Streitwert: 2.330 €
Gründe
Die Revision war zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat.
Die Klägerin macht ohne Erfolg geltend, dass sie nach den ihr von der Beklagten im Jahre 2003 erteilten Auskünften die Wartezeit von 60 Monaten (§ 38 Abs. 1 Satz 1 VBLS a.F.) nicht habe erfüllen müssen. In dem von der Klägerin vorgelegten Schreiben vom 11. Dezember 2003 wies die Beklagte ausdrücklich darauf hin, dass die Betriebsrente nur gezahlt werde, wenn bis zum Rentenbeginn die Wartezeit von 60 Umlage-/Beitragsmonaten in der Pflichtversicherung erfüllt sei. Etwas anderes ergibt sich zugunsten der Klägerin nicht aus den diesem Schreiben beigefügten "Erläuterungen zur Startgutschrift für beitragsfrei Versicherte", in denen u.a. ausgeführt wird: "Wenn in einem Arbeitsverhältnis darüber hinaus die Unverfallbarkeitsvoraussetzungen des § 30f BetrAVG erfüllt waren, berechnen wir die Anwartschaft insoweit auch nach § 18 Abs. 2 BetrAVG . Die Unverfallbarkeitsvoraussetzungen sind erfüllt, wenn der Versicherte zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem die Pflichtversicherung begründenden Arbeitsverhältnis das 35. Lebensjahr vollendet hatte und entweder die Versorgungszusage mindestens zehn Jahre über denselben Arbeitgeber oder den Rechtsvorgänger bestanden hatte oder die Versorgungszusage mindestens drei Jahre bestanden hatte und der Beginn des Arbeitsverhältnisses mindestens zwölf Jahre zurückliegt." Daraus kann die Klägerin nicht für sich herleiten, dass bei ihr die Unverfallbarkeitsvoraussetzungen bereits erfüllt sein sollten, wenn sie zum Zeitpunkt des Ausscheidens das 35. Lebensjahr vollendet und die Versorgungszusage mindestens drei Jahre bestanden hätte und der Beginn des Arbeitsverhältnisses mindestens zwölf Jahre zurückläge. Selbst wenn die Klägerin diese Voraussetzungen erfüllt hatte, hätte eine Anwartschaft, die durch die §§ 30f Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 1b Abs. 1 Satz 1 und 2 BetrAVG hätte erhalten werden können, bestanden haben müssen. Dies war, wie der Senat in dem Hinweisbeschluss vom 17. März 2010 dargelegt hat, nicht der Fall.
Auf diesen Beschluss nimmt der Senat auch im Übrigen Bezug.
Verkündet am: 19. Mai 2010