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BGH - Entscheidung vom 01.06.2010

4 StR 552/09

Normen:
§ 349 Abs. 1 StPO
StPO § 300
StPO § 349 Abs. 1
StPO § 356a

BGH, Beschluss vom 01.06.2010 - Aktenzeichen 4 StR 552/09

DRsp Nr. 2010/12047

Zulässigkeit der Umdeutung eines Rechtsmittels in eine Anhörungsrüge

Die Umdeutung einer "Revision" gemäß § 300 StPO in eine Anhörungsrüge gemäß § 356 a StPO kommt nicht in Betracht, wenn ein solcher Rechtsbehelf unzulässig wäre.

1. Die erneute Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 27. Juli 2009 wird als unzulässig verworfen.

2. Der Verurteilte trägt die Kosten dieses Rechtsmittels.

Normenkette:

StPO § 300 ; StPO § 349 Abs. 1 ; StPO § 356a;

Gründe

Die erneute Einlegung der Revision gegen das mit Beschluss des Senats vom 8. Dezember 2009 rechtskräftig gewordene Urteil des Landgerichts Halle vom 27. Juli 2009 ist unzulässig. Eine Umdeutung des Rechtsmittels gemäß § 300 StPO in eine Anhörungsrüge gemäß § 356 a StPO kommt nicht in Betracht: Zum einen wäre ein solcher Rechtsbehelf unzulässig (§ 356 a Satz 2, 3 StPO ); zum anderen gibt das Vorbringen des Verurteilten keinen Anlass zu der Annahme, er wolle die Verletzung rechtlichen Gehörs im Revisionsverfahren rügen.

Vorinstanz: LG Halle, vom 27.07.2009