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BGH - Entscheidung vom 29.04.2010

III ZR 18/10

Normen:
GKG § 66 Abs. 1 S. 1
ZPO § 78 Abs. 1 S. 3

BGH, Beschluss vom 29.04.2010 - Aktenzeichen III ZR 18/10

DRsp Nr. 2010/8382

Wirksamkeit der Rücknahme einer Rechtsbeschwerde und einer Nichtzulassungsbeschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten ím Fall der Beendigung des Mandatsverhältnisses im Innenverhältnis

Tenor

Die Erinnerung des Beklagten vom 29. März 2010 gegen den Gerichtskostenansatz für das Rechtsbeschwerde- und das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren (Kostenrechnung vom 16. März 2010) sowie seine Gegenvorstellung vom 21. April 2010 gegen den Senatsbeschluss vom 11. März 2010 werden zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 66 Abs. 1 S. 1; ZPO § 78 Abs. 1 S. 3;

Gründe

1.

Die gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG zulässige Erinnerung des Beklagten gegen den Gerichtskostenansatz ist unbegründet.

Entgegen der Auffassung des Beklagten ist die Rücknahme der Rechtsbeschwerde und der Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 30. November 2009 durch seine Prozessbevollmächtigten wirksam. Dies gilt ungeachtet der Beendigung des Mandatsverhältnisses und ihrer Mitteilung durch den Beklagten gegenüber dem Senat. Weil das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof nach § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO als Anwaltsprozess zu führen war, blieb die Vollmacht der (früheren) Prozessbevollmächtigten im Außenverhältnis bestehen, bis die Bestellung eines anderen Rechtsanwalts wirksam angezeigt wurde (§ 87 Abs. 1 ZPO ; vgl. insoweit BGH, Beschluss vom 18. Juli 2007 - XII ZR 162/06 - NJW-RR 2008, 78 Rn. 7 und Urteil vom 25. April 2007 - XII ZR 58/06 - NJW 2007, 2124, 2125 Rn. 11).

2.

Die in der "prophylaktischen Zurückweisung" des Beschlusses vom 11. März 2010 durch den Beklagten bestehende Gegenvorstellung gibt schon aus den genannten Gründen zu einer abweichenden Beurteilung der Sach- und Rechtslage keine Veranlassung.

Schlick

Dörr

Herrmann

Hucke

Tombrink

Vorinstanz: OLG Karlsruhe, vom 30.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 139/09
Vorinstanz: LG Heidelberg, vom 03.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 79/08