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BGH - Entscheidung vom 07.09.2010

AnwZ (B) 105/09

Normen:
BRAO a.F. § 8 Abs. 1 S. 1
BRAO a.F. § 16 Abs. 3a S. 1

BGH, Beschluss vom 07.09.2010 - Aktenzeichen AnwZ (B) 105/09

DRsp Nr. 2010/18865

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Ein Ablehnungsgesuch zu dem Zweck, das Gericht zur Beiziehung zusätzlicher Akten zu zwingen, an deren Notwendigkeit es fehlt, ist rechtsmissbräuchlich.

Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers gegen den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Dr. ..., den Richter am Bundesgerichtshof Dr. ..., die anwaltliche Beisitzerin ... und Professor Z. wird als unzulässig verworfen.

Normenkette:

BRAO a.F. § 8 Abs. 1 S. 1; BRAO a.F. § 16 Abs. 3a S. 1;

Gründe

I.

Dem Antragsteller wurde mit bestandskräftigem Bescheid der Antragsgegnerin vom 24. Juli 2008 gemäß § 16 Abs. 3a Satz 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 Satz 1 BRAO a.F. (jetzt § 15 BRAO ) aufgegeben, ein ärztliches Gutachten über seinen Gesundheitszustand vorzulegen. Nachdem der Antragsteller dieser Aufforderung nicht nachgekommen war, widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers mit Bescheid vom 25. März 2009 gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO . Der dagegen gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung blieb ohne Erfolg. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde. Mit Schreiben vom 15. und 29. Juli 2010 hat er den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Dr. , den Richter am Bundesgerichtshof Dr. , die anwaltliche Beisitzerin und Professor Z. wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.

II.

Die Ablehnungsgesuche (§ 42 Abs. 2 ZPO ) sind offensichtlich unzulässig.

1.

Für die Ablehnungsgesuche gegen den Präsidenten des Bundesgerichtshofs und Professor Z. fehlt das Rechtsschutzinteresse. Dieses ist bei einem Ablehnungsgesuch nur gegeben, wenn der abgelehnte Richter mit dem Verfahren befasst war, befasst ist oder befasst werden kann (BGH, Beschluss vom 29. Januar 2003 - IX ZR 137/00, WM 2003, 847 ). Daran fehlt es bei diesen Ablehnungsgesuchen. Der Präsident des Bundesgerichtshofs gehört nach den beschlossenen Mitwirkungsgrundsätzen des Senats nicht der Sitzgruppe an, die über die sofortige Beschwerde des Antragstellers zu entscheiden hat. Professor Z. gehört weder dem Bundesgerichtshof noch dem Senat für Anwaltssachen an.

2.

Die Ablehnungsgesuche gegen den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Dr. , den Richter am Bundesgerichtshof Dr. und die anwaltliche Beisitzerin sind rechtsmissbräuchlich und damit ebenfalls unzulässig.

a)

Bei der Ablehnung eines oder mehrerer Richter müssen ernsthafte Umstände aufgeführt werden, die die Besorgnis der Befangenheit der abgelehnten Richter aus Gründen rechtfertigen, die in persönlichen Beziehungen der abgelehnten Richter zu den Parteien oder zur Streitsache liegen. Der Ablehnungsgrund muss durch nachvollziehbaren Bezug zum konkreten Rechtsstreit wenigstens ansatzweise substantiiert sein (BGH, Beschluss vom 7. November 1973 - VIII ARZ 14/73, NJW 1974, 55, 56; BVerwG, NJW 1997, 3327 ). Dient das Ablehnungsgesuch dagegen verfahrensfremden Zwecken, ist es rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig. So liegt es hier.

b)

Das Ablehnungsgesuch ist allein auf die Tatsachen gestützt, dass die Bitte des Antragstellers um Mitteilung der Besetzung des Senats und die Bezeichnung der beigezogenen Akten nicht innerhalb der dem Senat von dem Antragsteller gesetzten Frist von 10 Tagen beantwortet und bei dem Vorsitzenden Richter Dr. Ganter zusätzlich auch darauf, dass er diese Mitteilung nach Eingang des Befangenheitsgesuchs veranlasst hat. Diese beiden Umstände geben den von dem Antragsteller angestellten Mutmaßungen über den mangelnden Aufklärungswillen des Senats keine Grundlage, weil der Antragsteller schon vor der erbetenen Mitteilung wusste, welche Akten dem Senat vorliegen. Der Vorsitzende des Senats hatte dem Antragsteller nämlich schon mit Schreiben vom 12. Dezember 2009 Gelegenheit gegeben, die gesamten Akten bis zum 15. Januar 2010 in den Räumen des Oberlandesgerichts N. einzusehen. Von dieser Möglichkeit hatte der Antragsteller am 19. Dezember 2009 Gebrauch gemacht.

c)

Das Ablehnungsgesuch kann deshalb nur den Zweck haben, den Senat zu der Beiziehung zusätzlicher Akten zu zwingen, deren Notwendigkeit der Senat angesichts des vorhandenen umfangreichen Aktenbestands derzeit nicht sieht. Das ist rechtsmissbräuchlich. Dass es dem Antragsteller nicht um die persönlichen Beziehungen der abgelehnten Richter zur Streitsache geht, zeigt auch der Umstand, dass er das Ablehnungsgesuch nach Mitteilung der Senatsbesetzung auch gegen den nicht beteiligten Präsidenten des Bundesgerichtshofs und sogar gegen Professor Z. aufrecht erhalten hat, der dem Bundesgerichtshof nicht angehört.

3.

Über ein unzulässiges Ablehnungsgesuch entscheidet der Senat nicht in der aus § 215 Abs. 3 i.V.m. § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO a.F. und § 45 ZPO analog (dazu Senat, BGHZ 46, 195, 198) folgenden Besetzung ohne die abgelehnten Mitglieder. Er entscheidet vielmehr in der regulären Besetzung (BGH, Beschl. v. 14. April 2005, V ZB 7/05, NJW-RR 2005, 1226 , 1227).

Vorinstanz: AGH Sachsen-Anhalt, vom 05.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 AGH 3/09