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BGH - Entscheidung vom 26.08.2010

4 StR 589/07

Normen:
StPO § 356a
StPO § 356a

BGH, Beschluss vom 26.08.2010 - Aktenzeichen 4 StR 589/07

DRsp Nr. 2010/16023

Wertung eines Schribens des Verurteilten als Anhörungsrüge

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbe-schluss vom 4. März 2008 wird auf seine Kosten zurückge-wiesen.

Normenkette:

StPO § 356a;

Gründe

I.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges unter Einbeziehung von Strafen aus Vorverurteilungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Der Senat hat die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten mit Beschluss vom 4. März 2008 als unbegründet verworfen.

Mit Schreiben vom 13. Juni 2010 hat der Verurteilte gegen die Senatsentscheidung "Rechtsmittel" eingelegt und unter anderem einen Verstoß gegen das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs gerügt.

II.

Das Schreiben des Verurteilten ist als Anhörungsrüge gegen die Senatsentscheidung vom 4. März 2008 zu werten. Diese ist gemäß § 356a Satz 2 StPO schon deshalb unzulässig, weil sie nicht innerhalb einer Woche nach Kenntniserlangung von dem angeblichen Gehörsverstoß eingelegt worden ist.

Unbeschadet der Unzulässigkeit der Rüge ist für eine Entscheidung gemäß § 356a StPO aber auch in der Sache kein Raum. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Tatsachen noch Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Angeklagte zuvor nicht gehört worden war, noch zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen oder sonst dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Insbesondere hatte der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 11. Dezember 2007 entgegen dem Rügevorbringen auch zu der Verfahrensrüge vom 13. November 2007 Stellung genommen (vgl. S. 6 Ziffer 2. der Antragsschrift).

Vorinstanz: