BGH, Beschluss vom 24.09.2010 - Aktenzeichen 1 StR 373/10
DRsp Nr. 2010/20659
Wahrung des Grundsatzes der Spezialität bei Einbeziehung einer weiteren Serienstraftat in den Lebenssachverhalt eines Europäischen Haftbefehls
Zum Spezialitätsgrundsatz bei Serienstraftaten.
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 25. Februar 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Vorinstanz: LG Mannheim, vom 25.02.2010
Fundstellen
NStZ 2011, 470
wistra 2011, 78
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