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BGH - Entscheidung vom 20.05.2010

IX ZR 31/07

Normen:
AnfG § 3 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 20.05.2010 - Aktenzeichen IX ZR 31/07

DRsp Nr. 2010/9866

Vorsatzanfechtung der Besicherung einer Forderung durch einen Gläubiger

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 1. Februar 2007 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Der Streitwert für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 67.000 € festgesetzt.

Normenkette:

AnfG § 3 Abs. 1 ;

Gründe

Ein gesetzlicher Grund zur Zulassung der Revision besteht nicht. Die Frage, ob die Besicherung einer Forderung der Vorsatzanfechtung eines Gläubigers (§ 3 Abs. 1 AnfG ) unterliegen kann, verleiht der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 9. Mai 1996 - IX ZR 50/95, WM 1996, 1245 , 1246 f geht hiervon als selbstverständlich aus (anfechtbare Bestellung eines Grundpfandrechts). Auch eine entscheidungserhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beklagten durch das Berufungsgericht ist nicht ersichtlich. Das Berufungsgericht hat sich vielmehr mit dem als übergangen gerügten Vortrag auf Seite 9 Mitte unter II. 1. c), dd) seiner Entscheidungsgründe näher auseinandergesetzt.

Verkündet am: 20. Mai 2010

Vorinstanz: OLG Koblenz, vom 01.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 1084/06
Vorinstanz: LG Koblenz, vom 21.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 149/05