BGH, Beschluss vom 24.06.2010 - Aktenzeichen 4 StR 175/10
DRsp Nr. 2010/12988
Vorliegen eines Rechtsfehlers zum Nachteil eines Angeklagten bei Nichtberücksichtigung einer Zeugenaussage i.R.d. Beurteilung der Glaubwürdigkeit einer anderen Zeugenaussage
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 17. Dezember 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Vorinstanz: LG Saarbrücken, vom 17.12.2009
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