BGH, Beschluss vom 05.08.2010 - Aktenzeichen 2 StR 335/10
DRsp Nr. 2010/15111
Vorliegen eines Rechtsfehlers bei Nichtanwendung von § 250 Abs. 2 Nr. 1 Strafgesetzbuch ( StGB ) im Fall des Einsatzes eines Teppichmessers als Drohmittel
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 26. Februar 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ).
Vorinstanz: LG Köln, vom 26.02.2010
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