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BGH - Entscheidung vom 05.08.2010

2 StR 335/10

Normen:
StPO § 349 Abs. 2
StGB § 250 Abs. 2 Nr. 1

BGH, Beschluss vom 05.08.2010 - Aktenzeichen 2 StR 335/10

DRsp Nr. 2010/15111

Vorliegen eines Rechtsfehlers bei Nichtanwendung von § 250 Abs. 2 Nr. 1 Strafgesetzbuch ( StGB ) im Fall des Einsatzes eines Teppichmessers als Drohmittel

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 26. Februar 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ; StGB § 250 Abs. 2 Nr. 1 ;
Vorinstanz: LG Köln, vom 26.02.2010