Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 17.02.2010

3 StR 10/10

Normen:
§ 349 Abs. 2, 4 StPO
StGB § 224 Abs. 1 Nr. 2
StGB § 249 Abs. 1
StGB § 250 Abs. 1 Nr. 1b
StGB § 250 Abs. 2 Nr. 1
StGB § 250 Abs. 3

BGH, Beschluss vom 17.02.2010 - Aktenzeichen 3 StR 10/10

DRsp Nr. 2010/6051

Vorliegen einer gefährlichen Körperverletzung bzw. eines schweren Raubes bei Besprühens des Gesichts des Opfers mit Glasreinigungsmittel

Ein Glasreinigungsspray kann nach seiner objektiven Beschaffenheit und nach der Art seiner Benutzung im Einzelfall - Sprühen ins Gesicht - geeignet sein, erhebliche Körperverletzungen zumindest an den Augen der Opfer herbeizuführen.

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 19. Oktober 2009 im Fall II. 1. der Urteilsgründe im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des schweren Raubes in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung schuldig ist.

2.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

3.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StGB § 224 Abs. 1 Nr. 2 ; StGB § 249 Abs. 1 ; StGB § 250 Abs. 1 Nr. 1b ; StGB § 250 Abs. 2 Nr. 1 ; StGB § 250 Abs. 3 ;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen (Fälle II. 1. und 2. der Urteilsgründe) sowie wegen schweren räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (Fall II. 3. der Urteilsgründe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen geringfügigen Teilerfolg; im Übrigen ist es aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwaltes vom 19. Januar 2010 unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO .

1.

Der Schuldspruch im Fall II. 1. der Urteilsgründe kann keinen Bestand haben, soweit die Strafkammer den Angeklagten wegen vollendeter gefährlicher Körperverletzung verurteilt hat; denn es fehlt - anders als im Fall II. 2. der Urteilsgründe - an der Feststellung, dass durch den Einsatz des gefährlichen Werkzeugs - das Besprühen des Gesichts des Opfers mit Glasreinigungsmittel -eine Körperverletzung verursacht worden ist.

Die Feststellungen tragen aber die zum schweren Raub in Tateinheit stehende Verurteilung wegen des Versuchs der gefährlichen Körperverletzung. Das von dem Angeklagten verwendete Glasreinigungsspray war nach seiner objektiven Beschaffenheit und nach der Art seiner Benutzung im Einzelfall - Sprühen ins Gesicht - geeignet, erhebliche Körperverletzungen zumindest an den Augen der Opfer herbeizuführen. Dies zeigt der Umstand, dass die der Zeugin R. im Fall II. 2. der Urteilsgründe zugefügte Augenverletzung eine Einlieferung in die Augenklinik und anschließend eine dreimonatige Behandlung mit Augentropfen erforderlich machte.

Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend umgestellt; § 265 StPO steht nicht entgegen, weil sich der geständige Angeklagte nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.

2.

Der Strafausspruch bleibt von der Schuldspruchänderung unberührt. Die Strafkammer hat die im Fall II. 1. der Urteilsgründe verhängte Einzelstrafe dem Strafrahmen des § 250 Abs. 1 StGB entnommen und dabei auf die gesetzliche Mindeststrafe von drei Jahren Freiheitsstrafe erkannt. Der Senat schließt angesichts des unveränderten Schuldumfangs aus, dass das Landgericht bei zutreffender rechtlicher Würdigung zur Annahme eines minder schweren Falls im Sinne des § 250 Abs. 3 StGB gelangt wäre.

3.

Im Übrigen bemerkt der Senat: Dass die Strafkammer, die in allen drei Fällen rechtsfehlerfrei den Einsatz eines gefährlichen Werkzeugs im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB bejaht hat, jeweils nur die Verwirklichung des Qualifikationstatbestandes des § 250 Abs. 1 Nr. 1 b StGB , nicht aber auch eine Strafbarkeit wegen besonders schweren Raubes gemäß § 249 Abs. 1 , § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB bzw. wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls gemäß § 252 , § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB angenommen hat, beschwert den Angeklagten nicht.

Der geringe Teilerfolg des Rechtsmittels lässt es nicht unbillig erscheinen, den Angeklagten mit den gesamten insoweit entstandenen Kosten zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO ).

Vorinstanz: