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BGH - Entscheidung vom 27.04.2010

1 StR 124/10

Normen:
StPO § 154 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 27.04.2010 - Aktenzeichen 1 StR 124/10

DRsp Nr. 2010/8397

Vorläufige Einstellung des Verfahrens zur Feststellung einer Täterschaft oder Teilnahme bei Bandenhandel mit Betäubungsmittel in nicht geringer Menge

Das bloße Zur-Verfügung-Stellen von Geld für Drogengeschäfte begründet nicht die Annahme von Mittäterschaft beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln.

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 26. November 2009 wird auf Antrag des Generalbundesanwalts das Verfahren vorläufig eingestellt, soweit der Angeklagte im Komplex D Tat 1 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt worden ist.

Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Rechtsmittels.

2.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

3.

Der Angeklagte trägt die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels.

Normenkette:

StPO § 154 Abs. 2 ;

Gründe

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 17. März 2010 unter anderem ausgeführt:

"Bedenklich erscheint die Annahme täterschaftlichen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge im Fall D 1. Für die Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme gelten im Betäubungsmittelrecht die Grundsätze des allgemeinen Strafrechts (BGHSt 51, 219 , 221). Es bedarf insoweit einer wertenden Betrachtung aller von der Vorstellung der Beteiligten umfassten Umstände. Dabei können wesentliche Kriterien das eigene Interesse am Taterfolg, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille hierzu sein.

Nach diesen Maßstäben bestehen erhebliche Zweifel, die Tathandlung des Angeklagten im Fall D 1 als täterschaftliches Handeltreiben und nicht lediglich als Beihilfe hierzu zu werten. Zwar könnten die Feststellungen mit der Formulierung 'zahlte sie G. ... jedenfalls die zur Verfügung gestellten 300,- EUR zurück' (UA S. 46/47) einen Hinweis auf ein eigennütziges Handeln des Angeklagten bieten; die Kammer hat jedoch nicht konkret festgestellt, dass der Beschwerdeführer über seinen hingegebenen Betrag von 300,- EUR hinaus zur Finanzierung der Drogen einen Erlös erzielt hat. Folglich entfaltete er keine erhebliche, über die Gewährung eines 'Darlehens' hinausgehende Tätigkeit. In das eigentliche Umsatzgeschäft war er nach den Feststellungen nicht eingebunden. Täterschaftliche Gestaltungsmöglichkeiten standen ihm insoweit nicht zu.

Zur Vereinfachung bietet sich hier an, das Verfahren bezüglich dieser Tat gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig einzustellen. Der Schuldvorwurf der einzustellenden Tat hat im Vergleich zu der Vielzahl der weiteren verfahrensgegenständlichen Taten nur geringes Gewicht. Die hierfür ausgesprochene Freiheitsstrafe von einem Jahr fällt neben den anderen ausgesprochenen Einzelfreiheitsstrafen nicht beträchtlich ins Gewicht (§ 154 Abs. 1 , 2 StPO )."

Dem schließt sich der Senat an und hat hinsichtlich des Tatvorwurfs D Fall 1 der Urteilsgründe das Verfahren insoweit nach § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt.

Unter Berücksichtigung dieses Umstandes und der vielfachen weiteren, zur Aburteilung gekommenen Straftaten kann der Senat ausschließen, dass die Strafkammer eine niedrigere Gesamtstrafe als sieben Jahre ausgesprochen hätte, wenn die Tat D 1 mit einer festgesetzten Einzelstrafe von einem Jahr nicht in die Gesamtstrafenbildung vom Landgericht einbezogen worden wäre; denn auch nach der Einstellung verbleiben 88 Einzelstrafen zwischen neun Monaten und drei Jahren sechs Monaten.

Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund des Revisionsvorbringens keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Vorinstanz: