BGH, Beschluss vom 23.02.2010 - Aktenzeichen 1 StR 627/09
DRsp Nr. 2010/4867
Voraussetzungen für die Zuständigkeit eines Gerichts für einen Verbindungsbeschluss gem. § 4 Abs. 2 S. 1 Strafprozessordnung ( StPO )
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 24. Juli 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Vorinstanz:
Fundstellen
NStZ-RR 2010, 243
StraFo 2010, 192
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