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BGH - Entscheidung vom 18.06.2010

V ZR 9/10

Normen:
EGZPO § 15a Abs. 1
NRWGüSchlG § 10 Abs. 1 Nr. 1e
EGZPO § 15a

BGH, Urteil vom 18.06.2010 - Aktenzeichen V ZR 9/10

DRsp Nr. 2010/12363

Voraussetzungen für die Erforderlichkeit der vorherigen Durchführung eines Schlichtungsversuches im Bezug auf die Zulässigkeit einer Nachbarrechtsklage in Nordrhein-Westfalen; Zulässigkeit eines Parteiwechsels auf Klägerseite während des gerichtlichen Verfahrens nach erfolgloser Beendigung des Schlichtungsversuches

Ist ein nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 NRWGüSchlG vorgeschriebenes Schlichtungsverfahren durchgeführt worden, macht ein im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens vorgenommener Parteiwechsel auf Klägerseite keinen neuen Schlichtungsversuch erforderlich.

Auf die Revision der Klägerin zu 2 wird das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 6. Januar 2010 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als über die Berufung der Klägerin zu 2 entschieden worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

NRWGüSchlG § 10 Abs. 1 Nr. 1e; EGZPO § 15a;

Tatbestand

Der Beklagte ist Eigentümer eines Grundstücks in B. G. .

Es grenzt an das Flurstück 2568. Entlang der Grenze der Grundstücke errichtete der Beklagte auf seinem Grundstück eine Mauer. Mit der Behauptung, sie sei Miteigentümerin des Flurstücks 2568, verlangte die Klägerin zu 1 von dem Beklagten, soweit hier noch von Bedeutung, die Mauer zu entfernen, hilfsweise die Höhe der Mauer zu reduzieren, leitete ein Schlichtungsverfahren nach dem nordrhein-westfälischen Gütestellen- und Schlichtungsgesetz (NRWGüSchlG) ein und machte den Anspruch nach dem Scheitern der Schlichtung rechtshän-gig.

Im Laufe des Rechtsstreits wurde offenbar, dass die Klägerin zu 1 nicht Miteigentümerin des Flurstücks 2568 ist, sondern dass dieses der Klägerin zu 2, der Mutter der Klägerin zu 1, gehört. Diese hat daraufhin erklärt, den Rechtsstreit anstelle der Klägerin zu 1 fortzuführen. Der Beklagte ist dem Parteiwechsel entgegengetreten.

Das Amtsgericht hat den Parteiwechsel zugelassen, die Klage jedoch als unzulässig abgewiesen, weil es an der Durchführung eines Schlichtungsversuchs seitens der Klägerin zu 2 fehle. Die Berufung der Klägerin zu 2 ist ohne Erfolg geblieben. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision verfolgt sie den Anspruch auf Entfernung der Mauer weiter.

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht meint, soweit die Klägerin zu 2 Ansprüche im Hinblick auf die Mauer geltend mache, handele es sich bei dem Streit zwischen den Parteien um einen Nachbarschaftsstreit i.S. von § 10 Abs. 1 Nr. 1e NRWGüSchlG. Hiernach sei eine erfolglose Durchführung eines Schlichtungsversuchs Voraussetzung der Zulässigkeit der Klage. Daran fehle es. Das Scheitern des von der Klägerin zu 1 unternommenen Versuchs sei insoweit ohne Bedeutung, weil ein Parteiwechsel stets eine neue Chance für eine außergerichtliche Einigung eröffne.

II.

Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, dass der hinsichtlich der Beseitigung der Mauer von der Klägerin zu 2 geltend gemachte Anspruch in den Anwendungsbereich von § 10 Abs. 1 Nr. 1e NRWGüSchlG fällt. Nach dieser - auf der Öffnungsklausel von § 15a EGZPO beruhenden - Vorschrift ist die Klageerhebung in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche wegen der im Nachbarrechtsgesetz für Nordrhein-Westfalen geregelten Nachbarrechte erst nach einem außergerichtlichen Schlichtungsversuch zulässig, sofern es nicht um Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb geht.

So verhält es sich hier. Die Rechtssache betrifft einen Anspruch wegen der im Nachbarrechtsgesetz von Nordrhein-Westfalen geregelten Nachbarrechte i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 1e NRWGüSchlG. Wegen des geltend gemachten Anspruchs hat ein Schlichtungsversuch stattgefunden. Dass die Schlichtung von der Klägerin zu 1 gegenüber dem Beklagten versucht worden ist, steht der Zulässigkeit der seit dem Parteiwechsel von der Klägerin zu 2 verfolgten Klage nicht entgegen.

Ziel des nordrhein-westfälischen Gütestellen- und Schlichtungsgesetzes ist die Entlastung der Zivilgerichte. Zu diesem Zweck wurde es den Ländern durch die Öffnungsklausel des § 15a EGZPO ermöglicht, die Zulässigkeit einer Klage in bestimmten Fällen von der vorherigen Durchführung eines außergerichtlichen Schlichtungsversuches abhängig zu machen (BT-Drs. 14/980 S. 5). Hierdurch sollen geeignete Streitigkeiten ohne Einschaltung der Gerichte beigelegt werden.

Dieses Ziel lässt sich nicht mehr erreichen, wenn die Schlichtung erfolglos geblieben und die Streitigkeit bei Gericht anhängig geworden ist. Nach dem Scheitern der Schlichtung ist das gerichtliche Verfahren wie jedes andere Verfahren nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung durchzuführen. Die klagende Partei kann die Klage erweitern, § 264 Nr. 2 ZPO , oder nach Maßgabe von § 263 ZPO ändern, ohne dass hierdurch die Zulässigkeit der Klage entfällt (Senat, Urt. v. 22. Oktober 2004, V ZR 47/04, NJW-RR 2005, 501 , 503). Das gilt auch für den Fall des Parteiwechsels auf Klägerseite, der der Klageänderung gleich steht.

Der Parteiwechsel ist zulässig, wenn der Prozessgegner zustimmt oder das Gericht den Wechsel als sachdienlich zulässt (vgl. BGHZ 16, 317 , 321; 65, 264, 267; RGZ 58, 248 , 250 f.). Stimmt der Beklagte dem Parteiwechsel zu, läuft die Forderung nach einem neuerlichen Schlichtungsversuch dem Ziel des Schlichtungsverfahrens, die Belastung der Zivilgerichte zu verringern, offensichtlich zuwider. Der anstelle des bisherigen Klägers in den Rechtsstreit eintretende Kläger gibt mit seinem Eintritt in den Prozess zu erkennen, dass er auf der Durchsetzung der mit der Klage geltend gemachten Forderung besteht, so wie die Sache von dem ausgeschiedenen Kläger dem Gericht unterbreitet worden ist. Soweit der Beklagte auch gegenüber dem Nachfolger des Klägers den Antrag auf Abweisung der Klage weiterverfolgt, zeigt er, dass er weiterhin nicht bereit ist, die Klageforderung zu erfüllen. Im Hinblick auf den Wechsel der Klagepartei wiederum die Anrufung des Schlichtungsverfahrens zu verlangen, führt zu einer Verdopplung der gerichtlichen Verfahren und damit zum Gegenteil dessen, was durch § 10 Abs. 1 NRWGüSchlG erreicht werden soll.

Wird der Parteiwechsel von dem Gericht als sachdienlich zugelassen, verhält es sich nicht anders. Die Zulassung als sachdienlich dient dazu, einen neuen Prozess zu vermeiden (BGHZ 143, 189 , 198; BGH, Urt. v. 10. Januar 1985, II ZR 93/83, NJW 1985, 1841 , 1842). Mit diesem Ziel ist es nicht zu vereinbaren, wegen der Zulassung der Klageänderung einen neuerlichen Schlichtungsversuch als Voraussetzung einer Entscheidung in der Sache zu verlangen.

Der mit einem weiteren Schlichtungsverfahren verbundene Aufwand ließe sich entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch dann nicht rechtfertigen, wenn der Parteiwechsel auf Klägerseite die Einigungsbereitschaft des Beklagten und damit die Chance einer nicht streitigen Erledigung der Sache erhöht hätte (vgl. Senat, Urt. v. 22. Oktober 2004, V ZR 47/04, a.a.O.; Münch-Komm-ZPO/Gruber, 3. Aufl., § 15a EGZPO Rdn. 8 f., 17). Der vorgeschriebene Schlichtungsversuch hat stattgefunden. Der Gegenstand der gegen den Beklagten geltend gemachten Ansprüche hat durch den Übergang des Prozessrechtsverhältnisses von der Klägerin zu 1 auf die Klägerin zu 2 keine Änderung erfahren. Das Ziel des Schlichtungsverfahrens, die Anrufung des Gerichts zu vermeiden und so die Belastung der Gerichte zu verringern, ist verfehlt worden. Wenn der Beklagte im Hinblick auf den Parteiwechsel auf Klägerseite nunmehr eine gütliche Erledigung des Rechtsstreits anstrebt, kann er dies in dem anhängigen Verfahren tun, zumal das Gericht in jeder Lage des Rechtsstreits auf eine derartige Erledigung bedacht zu sein, § 278 Abs. 1 ZPO , die Erledigungschance zu ergreifen und auf eine vergleichsweise Regelung hinzuwirken hat. Eines neuerlichen außergerichtlichen Schlichtungsverfahrens hierzu bedarf es nicht (a.M. Zöller/Heßler, ZPO , 28. Aufl., § 15a EGZPO Rdn. 25).

Ob etwas anderes für den Pateiwechsel auf Beklagtenseite zu gelten hat (vgl. AG Neumünster SchlHA 2006, 361 ), kann ebenso dahingestellt bleiben, wie die Frage, ob im Falle eines missbräuchlichen Parteiwechsels auf Klägerseite anders zu entscheiden ist. Die Annahme eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens der Klägerinnen liegt fern. Im Übrigen dürfte der klagenden Partei, die den Rechtsstreit anstelle einer anderen Partei, die das Schlichtungsverfahren durchgeführt hat, fortsetzt, kaum jemals vorzuwerfen sein, in den Prozess eingetreten zu sein, um dem Erfordernis einer obligatorischen Streitschlichtung zu entgehen (vgl. Senat, Urt. v. 22. Oktober 2004, V ZR 47/04, a.a.O..).

III.

Eine abschließende Entscheidung der Sache ist dem Senat nicht mög- lich, weil Feststellungen dazu, ob die von dem Beklagten errichtete Mauer den Vorgaben des nordrhein-westfälischen Nachbarrechtsgesetzes entspricht, von dem Berufungsgericht - aus seiner Sicht folgerichtig - nicht getroffen worden sind.

Verkündet am: 18. Juni 2010

Von Rechts wegen

Vorinstanz: AG Bergisch-Gladbach, vom 04.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 66 C 75/08
Vorinstanz: LG Köln, vom 06.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 9 S 154/09