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BGH - Entscheidung vom 28.01.2010

3 StR 451/09

Normen:
StGB § 74
StPO § 430 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 28.01.2010 - Aktenzeichen 3 StR 451/09

DRsp Nr. 2010/3487

Voraussetzungen für die Einziehung von Sachen i.S.d. § 74 Strafgesetzbuch ( StGB )

Die Einziehung eines Mobiltelefons und von SIM-Karten ist nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 74 StGB zulässig.

1. Auf die Revisionen der Angeklagten Ab. C. und A. gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 18. Mai 2009 wird, soweit es diese Angeklagten betrifft,

a) von der Einziehung von einem Mobiltelefon Motorola, neun Mobiltelefonen Nokia und zwei Mobiltelefonen Siemens sowie 20 SIM-Karten abgesehen; die Verfolgung der Tat wird auf die anderen Rechtsfolgen beschränkt;

b) das vorgenannte Urteil im Rechtsfolgenausspruch dahin geändert, dass die Einziehungsanordnung bezüglich der bezeichneten Mobiltelefone und SIM-Karten entfällt.

2. Die weitergehenden Revisionen dieser Angeklagten werden verworfen.

3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StGB § 74 ; StPO § 430 Abs. 1 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten Ab. C. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt; gegen den Angeklagten A. hat es wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verhängt. Außerdem hat es die Einziehung unter anderem von insgesamt zwölf Mobiltelefonen der Marken Motorola, Nokia und Siemens sowie 20 SIM-Karten angeordnet; indes verhalten sich die Urteilsgründe zu den Voraussetzungen des § 74 StGB nicht. Auf die mit verfahrensrechtlichen Beanstandungen und der Sachrüge begründeten Revisionen der Angeklagten hat der Senat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts die Einziehung der genannten Gegen- stände daher von der Verfolgung ausgenommen (§ 430 Abs. 1 StPO ) und den Rechtsfolgenausspruch entsprechend geändert. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.

Der nur geringfügige Teilerfolg der Rechtsmittel gibt keinen Anlass, die Angeklagten von den jeweiligen Kosten des Verfahrens und ihren Auslagen auch nur teilweise zu entlasten (§ 473 Abs. 4 StPO ).

Vorinstanz: LG Hannover, vom 18.05.2009