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BGH - Entscheidung vom 10.03.2010

1 StR 649/09

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 10.03.2010 - Aktenzeichen 1 StR 649/09

DRsp Nr. 2010/5432

Voraussetzungen für die Begründetheit einer Revisionseinlegung

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 6. August 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ). Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Der Senat bemerkt lediglich, dass § 46 Abs. 3 StGB bei der Bemessung von Jugendstrafe nicht anwendbar ist (BGH NStZ 2008, 693 ; NStZ 2007, 522 f.; vgl. auch Fischer StGB 57. Aufl. § 46 Rdn. 76a).

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG München I, vom 06.08.2009