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BGH - Entscheidung vom 26.02.2010

V ZR 98/09

Normen:
BGB § 204 Abs. 1 Nr. 3
BGB § 195
BGB § 204 Abs. 1 Nr. 3
BGB § 206
ZPO § 167
ZPO § 189

Fundstellen:
FamRZ 2010, 807
NJW-RR 2010, 1438
VersR 2011, 893
WM 2010, 984

BGH, Urteil vom 26.02.2010 - Aktenzeichen V ZR 98/09

DRsp Nr. 2010/5449

Voraussetzungen für den Eintritt einer Verjährungshemmung bei unwirksamer Zustellung eines Mahnbescheides

Die unwirksame Zustellung des Mahnbescheids hindert den Eintritt der Verjährungshemmung nicht, wenn der Anspruchsinhaber für die wirksame Zustellung alles aus seiner Sicht Erforderliche getan hat, der Anspruchsgegner in unverjährter Zeit von dem Erlass des Mahnbescheids und seinem Inhalt Kenntnis erlangt und die Wirksamkeit der Zustellung ebenfalls in unverjährter Zeit in einem Rechtsstreit geprüft wird.

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 8. April 2009 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

BGB § 195 ; BGB § 204 Abs. 1 Nr. 3 ; BGB § 206 ; ZPO § 167 ; ZPO § 189 ;

Tatbestand

Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 1. Juli 2002 erwarb die Beklagte von der Klägerin ein Hausgrundstück für 173.840 EUR. Sie zahlte den Kaufpreis nicht. Am 27. Mai 2003 gab sie das Grundstück zurück und teilte der Klägerin mit, dass sie keine Einwände gegen die Rückabwicklung des Vertrags erhebe.

Die Klägerin verlangt nunmehr noch 24.783,57 EUR Schadensersatz (anteilige Kosten für Grundsteuer, Haftpflicht- und Gebäudeversicherung für die Jahre 2003 bis 2006 sowie den ihr in der Zeit vom 11. April 2003 bis zum 26. September 2006 entstandenen Zinsschaden) mit der Begründung, sie habe das Grundstück erst im Sommer 2006 für 175.000 EUR an Dritte verkaufen können.

Die Klägerin hat ihre Ansprüche im Mahnverfahren geltend gemacht. Am 18. April 2006 wurde der Mahnbescheid durch Einwurf in den Briefkasten zugestellt, allerdings unter einer nicht mehr zutreffenden Anschrift. Die Beklagte war Ende November 2005 umgezogen; sie hatte sich zwar ordnungsgemäß umgemeldet, aber die Namensschilder an Tür und Türklingel nicht entfernt. Der Vollstreckungsbescheid wurde am 9. Mai 2006 in gleicher Weise zugestellt.

Am 25. Juli 2006 wurde die Beklagte von dem Gerichtsvollzieher über eine bevorstehende Zwangsvollstreckungsmaßnahme unterrichtet. Auf Nachfrage erhielt sie am 27. Juli 2006 von dem Mahngericht die Mitteilung über die Zustellung des Vollstreckungsbescheids am 9. Mai 2006.

Mit Schriftsatz vom 2. August 2006 hat die Beklagte Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Einspruchsfrist beantragt. Das Landgericht hat mit Urteil vom 6. Oktober 2006 den Antrag zurückgewiesen und den Einspruch als unzulässig verworfen. Das Oberlandesgericht hat mit Urteil vom 11. Juli 2007 die Wiedereinsetzung gewährt, das Urteil des Landgerichts aufgehoben und die Sache zur weiteren Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen. Daraufhin hat das Landgericht die auf Aufrechterhaltung des Vollstreckungsbescheids gerichtete Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin die Klage weiter.

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht hält das Rechtsmittel für zulässig, obwohl die Klägerin in ihrer Berufungsbegründung ausschließlich die Erwägungen des Landgerichts zur Verjährung des Anspruchs angegriffen hat. Es sei unklar, ob die Klageabweisung auf zwei selbständige rechtliche Gesichtpunkte, das Fehlen einer Rücktrittserklärung der Klägerin und die Verjährung, oder nur auf die Verjährung gestützt worden sei. Letzteres liege näher; deshalb habe die Klägerin ihre Rügen auf die Frage der Verjährung beschränken dürfen.

In der Sache sieht das Berufungsgericht den Klageanspruch als verjährt an. Die dreijährige Verjährungsfrist sei am 31. Dezember 2006 abgelaufen und nicht nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB gehemmt worden, weil der Mahnbescheid der Beklagten nicht wirksam zugestellt worden sei. Die Anspruchsbegründung der Klägerin sei der Beklagten erst am 15. Oktober 2007 und damit nach dem Ablauf der Verjährungsfrist zugestellt worden. Diese Zustellung habe keine Rückwirkung entfaltet (§ 167 ZPO ), weil die Verzögerung darauf beruhe, dass die Klägerin in dem Mahnbescheidsantrag eine Anschrift der Beklagten angegeben habe, deren Unrichtigkeit ihr in unverjährter Zeit bekannt geworden sei. Die Verjährung sei auch nicht nach § 206 BGB gehemmt worden, weil die Klägerin von dem Zustellungsmangel ebenfalls in unverjährter Zeit Kenntnis erlangt habe. Schließlich komme die Heilung des Zustellungsmangels nach § 189 ZPO nicht in Betracht, weil die Beklagte die zuzustellenden Dokumente nicht in anderer Weise tatsächlich "in die Hand bekommen" und sie sich auch nicht rügelos eingelassen habe.

II.

Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Ein eventueller Schadensersatzanspruch der Klägerin ist nicht verjährt.

1.

Zu Recht hat das Berufungsgericht die Zulässigkeit des Rechtsmittels bejaht. Das erstinstanzliche Urteil ist hinsichtlich der Begründung für die Klageabweisung nicht unklar, sondern eindeutig. Das Landgericht hat es ausdrücklich dahingestellt gelassen, ob die Klägerin wirksam von dem Kaufvertrag zurückgetreten ist, und die Abweisung der Klage ausschließlich auf die angenommene Verjährung des eventuellen Anspruchs gestützt.

2.

Zu Unrecht hat das Berufungsgericht jedoch diese Ansicht des Landgerichts bestätigt.

a)

Zutreffend ist allerdings sein Ausgangspunkt. Der geltend gemachte Anspruch unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB ). Nach der Vorschrift des § 199 Abs. 1 BGB begann sie mit dem Schluss des Jahres 2003 zu laufen; sie endete somit am 31. Dezember 2006.

b)

Im Ergebnis mit Erfolg macht die Revision indes geltend, dass die Verjährung durch die innerhalb der Verjährungsfrist von der Klägerin betriebene Rechtsverfolgung gehemmt ist.

aa)

In § 204 Abs. 1 BGB sind diejenigen Möglichkeiten der Rechtsverfolgung aufgeführt, die der Anspruchsinhaber ergreifen muss, um den Eintritt der Verjährung des Anspruchs durch ihre Hemmung zu verhindern. Sie sind, soweit hier von Interesse, auf die Einleitung eines förmlichen gerichtlichen Verfahrens mit dem Ziel der Anspruchsdurchsetzung gerichtet. Allerdings tritt die Verjährungshemmung nicht schon mit dem Tätigwerden des Anspruchsinhabers, sondern erst dann ein, wenn der Anspruchsgegner davon durch die Zustellung der Klage (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB ) bzw. des Mahnbescheids (§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB ), eines sonstigen verfahrenseinleitenden Antrags (§ 204 Abs. 1 Nr. 2 , 7 und 9 BGB ) oder durch die Veranlassung der Bekanntgabe des bei der zuständigen Stelle eingereichten Güteantrags (§ 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB ) oder des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (§ 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB ) Kenntnis erlangt.

bb)

Ob das Berufungsgericht, wie die Revision unter Berufung auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19. Dezember 2001 ( VIII ZR 282/00, NJW 2002, 827 , 831), auf die Regelung in § 167 ZPO und auf die Vorschrift des § 206 BGB meint, zu Unrecht angenommen hat, dass der von der Klägerin am 10. April 2006 beantragte Mahnbescheid der Beklagten nicht wirksam zugestellt worden ist, kann offenbleiben. Denn es hat dem Umstand, dass die Rechtzeitigkeit des Einspruchs gegen den Vollstreckungsbescheid und damit auch die Wirksamkeit der Zustellung in dem ersten erstinstanzlichen Verfahren vor dem Ablauf der Verjährungsfrist geprüft worden ist, nicht die zutreffende rechtliche Bedeutung beigemessen und deshalb fehlerhaft die Verjährungshemmung wegen unwirksamer Zustellung des Mahnbescheids verneint.

(1)

Zwar setzt der Eintritt der Verjährungshemmung, wenn sich der Anspruchsinhaber - wie hier - für die gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs im Wege des Mahnverfahrens (§§ 688 ff. ZPO ) entscheidet, nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB die wirksame Zustellung des Mahnbescheids an den Anspruchsgegner innerhalb der Verjährungsfrist voraus. Ausnahmen hiervon ergeben sich aus dem Prozessrecht. Nach § 167 ZPO tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit dem Eingang des Antrags auf Erlass des Mahnbescheids bei dem zuständigen Amtsgericht (§ 689 ZPO ) ein, wenn die Zustellung des Mahnbescheids demnächst erfolgt. Nach § 189 ZPO gilt der Mahnbescheid, dessen formgerechte Zustellung nicht nachzuweisen ist oder der unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen ist, in dem Zeitpunkt als zugestellt, in welchem er dem Zustellungsadressaten tatsächlich zugegangen ist.

(2)

Aber das bedeutet nicht, die Hemmung der Verjährung im Fall der unwirksamen Zustellung ausnahmslos nicht eintreten zu lassen. Entscheidend ist vielmehr, ob im Einzelfall Sinn und Zweck der Vorschrift des § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB gewahrt sind. Sie bestehen zum einen darin, sicherzustellen, dass ein Anspruch nicht verjährt, wenn der Anspruchsinhaber angemessene und unmissverständliche Schritte zur Durchsetzung des Anspruchs ergriffen (Begr. RegE BT-Drucks. 14/6040 S. 111), hier also den Erlass des Mahnbescheids beantragt hat. Zum anderen soll der Anspruchsgegner soweit wie möglich davor gewarnt werden, dass von ihm in unverjährter Frist die Erfüllung eines Anspruchs verlangt wird (vgl. Staudinger/Grothe, BGB [2009], § 204 Rdn. 33). Beides wird nicht nur durch die wirksame Zustellung des Mahnbescheids, sondern auch dadurch erreicht, dass der Anspruchsinhaber für die wirksame Zustellung alles aus seiner Sicht Erforderliche getan hat, der Anspruchsgegner trotz unwirksamer Zustellung in unverjährter Zeit von dem Erlass des Mahnbescheids und seinem Inhalt Kenntnis erlangt und die Wirksamkeit der Zustellung ebenfalls in unverjährter Zeit in einem Rechtsstreit geprüft wird. In einem solchen Fall befinden sich beide Parteien im Hinblick auf den Eintritt der Verjährungshemmung in derselben Lage, in der sie sich bei einer wirksamen Zustellung befänden. Gleichwohl die nochmalige Zustellung des Mahnbescheids zu verlangen, bedeutet ein unnötiges Beharren auf der Einhaltung einer Förmlichkeit, die nicht einmal das Gesetz für den Eintritt der Verjährungshemmung in jedem Fall verlangt.

(3)

Danach hat das Berufungsgericht der Klägerin zu Unrecht angelastet, dass sie die Zustellung des Mahnbescheids unter der ihr in dem ersten erstinstanzlichen Verfahren bekannt gewordenen neuen Anschrift der Beklagten nicht bis zum Ablauf der Verjährungsfrist veranlasst hat. Wie sich aus der Einspruchsbegründung der Beklagten vom 2. August 2006 ergibt, war ihr nicht nur der Umstand der Zustellung bekannt, sondern auch der Inhalt des Vollstreckungsbescheids, der am 5. Mai 2006 aufgrund des Mahnbescheids erlassen worden ist. Der Einspruch war Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens. Bei dieser Sachlage ist nichts ersichtlich, das dem Eintritt der Verjährungshemmung entgegensteht.

III.

Somit hat das Berufungsurteil keinen Bestand. Es ist aufzuheben (§ 562 ZPO ); die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO ), damit es die notwendigen Feststellungen zu Grund und Höhe des Anspruchs treffen kann.

Von Rechts wegen

Vorinstanz: OLG Naumburg, vom 08.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 12 U 23/08
Vorinstanz: LG Halle, vom 14.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 486/06
Fundstellen
FamRZ 2010, 807
NJW-RR 2010, 1438
VersR 2011, 893
WM 2010, 984