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BGH - Entscheidung vom 26.01.2010

VI ZR 72/09

Normen:
AMG § 84 Abs. 2 S. 1, 2

BGH, Beschluss vom 26.01.2010 - Aktenzeichen VI ZR 72/09

DRsp Nr. 2010/2142

Voraussetzungen für das Eingreifen der in § 84 Abs. 2 S. 1, 2 Arzneimittelgesetz ( AMG ) geregelten Kausalitätsvermutung

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 5. Februar 2009 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO ). Die in § 84 Abs. 2 Satz 1 und 2 AMG geregelte Kausalitätsvermutung greift nicht ein, weil die bei der Klägerin gegebenen Risikofaktoren nach den vom Berufungsgericht verfahrensfehlerfrei getroffenen Feststellungen für sich allein geeignet waren, einen Herzinfarkt auszulösen (vgl. § 84 Abs. 2 Satz 3 AMG ). Für die Anwendung der Grundsätze des Anscheinsbeweises reicht die geltend gemachte Erhöhung des Herzinfarktrisikos nicht aus. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO ).

Streitwert: 55.966,12 €

Normenkette:

AMG § 84 Abs. 2 S. 1, 2;
Vorinstanz: OLG Celle, vom 05.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 144/07
Vorinstanz: LG Hildesheim, vom 23.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 159/06