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BGH - Entscheidung vom 13.07.2010

3 StR 241/10

Normen:
StPO § 45

BGH, Beschluss vom 13.07.2010 - Aktenzeichen 3 StR 241/10

DRsp Nr. 2010/15121

Verwerfung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand aufgrund unzureichender Begründung

Der Antrag der Nebenklägerin B., sie in die versäumte Frist zur Begründung der mit ihrer Revision gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 19. Mai 2009 erhobenen Rüge der Verletzung von Verfahrensrecht wiedereinzusetzen, wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Die Revision der Nebenklägerin gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 45 ;

Gründe

Der von der Nebenklägerin mit Schriftsatz vom 7. August 2009 (vorsorglich) gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung der Begründung für die erhobene Rüge der Verletzung formellen Rechts ist als unzulässig zu verwerfen, da er nicht in der erforderlichen Weise begründet ist (§ 45 StPO ). Macht der Beschwerdeführer geltend, fehlende Akteneinsicht habe die formgerechte Formulierung einer Verfahrensrüge verhindert, muss er die beabsichtigte Rüge so genau mitteilen, wie dies ohne Akteneinsicht möglich ist, und darlegen, inwieweit er dadurch an einer ordnungsgemäßen Begründung gehindert war (Meyer-Goßner, StPO , 53. Aufl., § 44 Rn. 7 a).

Eine Erstattung der dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen findet nicht statt, da auch dessen Revision verworfen worden ist (vgl. Meyer-Goßner aaO § 473 Rn. 10 a).

Vorinstanz: LG Osnabrück, vom 19.05.2009