BGH, Beschluss vom 22.11.2010 - Aktenzeichen 5 StR 370/10
DRsp Nr. 2010/23342
Verwerfung einer Revision
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 24. März 2010 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Vorinstanz: LG Berlin, vom 24.03.2010
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